Alles regeln für den Ernstfall

  • 2 Minuten Lesezeit

Das alte Jahr ist zu Ende. Das neue Jahr hat begonnen, und zwar für viele Menschen mit neuen Vorsätzen. Vielleicht gehört zu Ihren Vorsätzen auch, eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung zu verfassen oder ein Testament zu erstellen.

Testament

Wer keinen letzten Willen verfasst, überlässt seinen Nachlass der gesetzlichen Erbfolge. Es erben grundsätzlich die Abkömmlinge und Ehegatten. Sind diese nicht vorhanden, die Eltern und evtl. Geschwister oder entferntere Verwandte. Durch ein Testament kann eine andere Erbfolge bestimmt werden. Der Erblasser ist frei, wen er zum Erben bestimmt. Neben Mitgliedern der Familie kann er auch Lebenspartner, Freunde oder wohltätige Organisationen bedenken.

Kinder, Eltern und Ehepartner haben aber einen Pflichtteilsanspruch am Erbe, können also nicht komplett umgangen werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Testament muss handschriftlich verfasst sein. Im Idealfall hat es eine Überschrift, z. B. „Mein letzter Wille“ und ist mit Datum und Ort versehen. Wichtig ist auch die Unterschrift. Gleichwertig zu dem handschriftlichen Testament ist ein Testament, das von einem Notar abgefasst und von ihm beurkundet wird.

Vorsorgevollmacht

Jeder kann durch einen Unfall oder eine Krankheit in die Situation kommen, dass er nicht mehr geschäftsfähig ist. Dann muss jemand für ihn die Entscheidungen treffen. In einer Vorsorgevollmacht wird deshalb festgelegt, wer sich z. B. um die Kontoführung, die Ernährung, Pflege und ärztliche Versorgung kümmern soll. Und wenn es keine Vollmacht gibt? Dann muss vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies sind meist Amtsbetreuer und oft keine Mitglieder der Familie. Durch die Vorsorgevollmacht hat man die Möglichkeit, den Bevollmächtigten seines Vertrauens einzusetzen.

Patientenverfügung

Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht ist auch eine Patientenverfügung sinnvoll. Will man nicht dem Arzt die Entscheidung überlassen, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, dann sollte man in einer Patientenverfügung seine Anweisungen an die Ärzte formulieren. Oft wollen Menschen lebenserhaltende Maßnahmen ausschließen, da Ärzte anderenfalls angehalten sind, das Leben solange wie möglich und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten.

Den Entwurf der entsprechenden Regelungen können Sie gern mit uns besprechen, um sich genau bewusst zu sein, welche Maßnahmen Sie möchten und welche nicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Beger-Oelschlegel

Beiträge zum Thema