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Bestehenbleiben des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach genommenem und unbezahltem Sonderurlaub

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Das Bundesarbeitsgericht hat ausweislich der Pressemittelung Nr. 22/14 am 06.05.2014 zum AZ. 9 AZR 678/12 entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch nach bezahltem Sonderurlaub bestehen bleibt.

Nach dem Inhalt des Bundesurlaubsgesetzes haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Entstehung des gesetzlich normierten Urlaubsanspruchs erfordert lediglich den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Erfüllung der Wartezeit. Das Gesetz bindet den Urlaubsanspruch damit nicht an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Auch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht an. Bei einer Suspendierung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert diese Suspendierung weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

Die Arbeitnehmerin war bei einem Krankenhaus angestellt. Die letzten neun Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses  hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten für die Zeit von Jan. 2011 bis Sept. 2011 die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem laufenden Jahr.

Das BAG ist der Ansicht, dass der vereinbarte Sonderurlaub dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres nicht entgegensteht. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.


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