Besteht ein Auskunftsanspruch, wenn ein Elternteil alleine über das Sparkonto des Kindes verfügt?

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Leben Paare getrennt, kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil auf das Kindesvermögen zugreift und der andere Elternteil erst im Nachhinein davon erfährt.

1. Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg vom 29.01.2018 – 4 WF 11/18

In diesem Verfahren hatte sich das OLG Oldenburg damit zu befassen, dass ein Elternteil getrenntlebender Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge eigenmächtig ein neues Sparkonto für das Kind eingerichtet hatte und das Geldvermögen des Kindes, das sich auf dem ursprünglichen Sparkonto befand, auf das neue Sparkonto transferierte.

Das Gericht vertrat hierbei die Auffassung, dass es sich bei einem Sparvermögen des Kindes von mehr als 15.000 € um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt und deshalb getrenntlebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge untereinander einen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB haben. Im konkreten Fall billigten die Richter dem Elternteil, der von der Transaktion der Sparvermögen des Kindes erst im Nachhinein erfuhr, einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil, der das neue Konto errichtet und auf das er das angesparte Geld des Kindes transferiert hatte, zu.

Die Richter wiesen darauf hin, dass getrenntlebende Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein gegenseitiges Einvernehmen herbeiführen müssen, § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Gegensatz dazu stehen Entscheidungen über die Dinge des täglichen Lebens. Diesbezüglich kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine entscheiden, dies ergibt sich aus § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

Besteht das gemeinsame Sorgerecht so steht den Eltern gegenseitig in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, zu.

Hierbei vertrat das OLG Oldenburg die Auffassung, dass sich ein derartiger Auskunftsanspruch eben gerade nicht aus § 1686 BGB ableiten lässt. § 1686 BGB erachteten die Richter im vorliegenden Falle für nicht einschlägig, weil sich diese Vorschrift nur mit der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes befasst und im zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nicht anwendbar war, weil es hier nicht um persönliche Verhältnisse des Kindes ging.

Das OLG Oldenburg führte wörtlich aus: „Die fortbestehende Verpflichtung getrenntlebender Eltern zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge gebietet es vielmehr, bei einem eigenmächtigen Handeln des einen Elternteils als Grundlage dem anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch zur Information über die näheren Umstände und die Folgen des eigenmächtigen Handelns zu gewähren.“

Deshalb sprachen die Richter dem einen Elternteil gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Sparvermögens des Kindes zu.

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