Besteuerung von Bitcoins, Kryptowährungen und Initial Coin Offerings (ICOs)

  • 4 Minuten Lesezeit

Der Bitcoin und andere Kryptowährungen sind derzeit in aller Munde. Finanzaufsichts-, Steuer-, und Zollbehörden befassen sich energisch mit diesem Markt, um Straftaten zu verhindern und Verbraucher zu schützen. Kryptowährungen sind Zahlungsmittel, die auf der dezentralen Speicherung und Verwaltung und somit auf der Blockchain-Technologie basieren.

Bei dem gewinnbringenden Verkauf von Aktien und Finanzinstrumente über eine Bank in Deutschland bestehen, durch das automatische Abziehen der Abgeltungssteuer durch die Bank selbst, keine steuerlichen Pflichten für den Verkäufer. Anders ist dieses bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Kryptowährungen, Initial Coin Offerings (ICO) und Smart Contracts. Diese könnte unterschiedlicher und schwieriger für den Verbraucher nicht sein.

Es besteht für Sie im Handel mit Kryptowährungen schnell der Weg in die Illegalität. Anders als bei Aktien sind Sie selbst dafür verantwortlich, die erzielten Gewinne zu versteuern, daher kann der Handel schnell zu Problemen mit dem Finanzamt und anderen Behörden führen. Der Verkauf von Kryptowährungen kann schnell zur Steuerhinterziehung oder -verkürzung führen oder in anderen Straftaten enden. Auch die Auszahlungen auf Ihr eigenes Konto oder beim Verschieben der Summe auf ein anderes Konto kann zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz führen, woraufhin die Financial Intelligence Unit des Zolls tätig wird. Maßnahmen zur Prävention von Steuerhinterziehung oder ähnlichem sind hier essentiell, um nachteilige Konsequenzen abzuwenden.

Die Besteuerung von Kryptowährung für Privatpersonen

Man unterscheidet innerhalb der Besteuerung von Geschäften privater Personen mit Kryptowährungen zwischen zwei Fällen, durch welche Gewinne erzielt werden können.

- das Erzielen von Gewinnen durch den Umtausch der Kryptowährung in eine konventionelle Währung (der klassische Verkauf). 

- die Verwendung von Kryptowährungen als Bezahlung im Kauf oder Verkauf von Dienstleistungen oder Waren. 

Beide Fälle stellen typischerweise private Veräußerungsgeschäfte dar und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, sondern nur der Einkommenssteuer. Hieraus resultiert, dass Gewinne steuerfrei sind, soweit die Haltefrist eingehalten oder die Freigrenze unterschritten wird.

Oftmals hat der Anleger die verkauften Coins der Kryptowährungen zuvor nicht der Haltefrist entsprechend gehalten oder die verkauften Coins übersteigen den Freibetrag. Eine rechtliche Beratung hinsichtlich des Abführens von Steuern und der Bedeutung und Übereinstimmung mit Haltefristen und Freibeträge ist von großer Bedeutung. 

Die Besteuerung von Bitcoins für Unternehmen

Wenn Gewinne durch Bitcoins von Unternehmen erzielt werden, sind diese voll steuerpflichtig. Es besteht keine Mindesthaltedauer und kein Freibetrag. Die erzielten Gewinne sind je nach Unternehmensform entweder nach der Einkommens- oder Körperschaftssteuer zu besteuern und unabhängig von der Unternehmensform nach der Gewerbesteuer. Problematisch ist, in wie weit die Geschäfte auch der Umsatzsteuer unterliegen. Eine steuerrechtliche Beratung hinsichtlich der Bedeutung der Umsätze im Rahmen der Umsatzsteuer ist unerlässlich, da dieses zu einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung führen könnte, sobald keine Steuern abgeführt wurden.

Initial Coin Offerings, Smart Contracts und Coin-“Mining”

Neben dem einfachen Verkauf ist auch das Mining von Coins, ICO und die ggf. in Coins enthaltenen Smart Contracts in der steuerlich-rechtlichen Beurteilung problematisch.

Zur Ermittlung der zu zahlenden Steuern wird der Anschaffungspreis genutzt. Dieses kann, aufgrund der Kursschwankungen des Wertes, selbst schon zu Problemen führen. Daher ist auch das Mining der Coins in steuerlicher Hinsicht problematisch, da hier der Wert der Coins nicht am Kurs bemessen wird. Die Coins werden hier nicht direkt gekauft, sondern über gekaufte Rechenleistung errechnet. Daher erfordert die steuerrechtliche Beurteilung im Verkauf von Coins aus dem Mining eine Entscheidung im Einzelfall.

Das ICO ist die Krypto-Äquivalent zum Börsengang und derzeit bei Start-ups sehr beliebt. Bei ICOs werden, im Gegensatz zum Börsengang, keine klassischen Unternehmensanteile, sondern Coins ausgegeben, die Kryptowährungen, Unternehmensanteile oder andere Strukturen wiederspiegeln können. Aus diesem Grund bestehen viele steuerliche und rechtliche Fragen für Investoren und Unternehmen, welche einen ICO anstreben. So ist problematisch, wie und in wie weit der im ICO erzielte Erlös des Unternehmens versteuert werden muss. Auch fraglich ist, ob und wie die Rendite des Anlegers steuerpflichtig ist. In beiden Fällen muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Daher sollten Sie sich vor der Durchführung eines ICOs bzw. dem Kauf von Coins unbedingt rechtlich beraten lassen.

Ein weiteres Feld mit diversen Problemen sind Smart Contracts, welche zum Beispiel in Coins einer Kryptowährung oder eines ICOs integriert sind. Diese Smart Contracts könnten dann zum Beispiel automatisch gewisse Summen in Coins oder konventioneller Währung als Rendite für die Investoren auszahlen oder andere Rechtsfolgen herbeiführen. Neben der rechtlichen Wertung von Smart Contracts ist auch die Versteuerung der erzielten Umsätze schwierig für den Besitzer der Smart Contracts einzuschätzen. Die rechtliche und steuerrechtliche Wertung hängt auch hier vom Einzelfall der Ausgestaltung des Coins ab, weshalb eine individuelle rechtliche Einschätzung notwendig ist.

Vor dem Hintergrund der bleibenden rechtlichen und steuerlichen Fragen und Unsicherheiten bei Investition in Kryptowährungen und blockchainbasierten Technologien ist eine frühzeitige und fachkundige Rechtsberatung unerlässlich. Gerade bei großen Summen kann ein Fehlverhalten schnell in steuerrechtlichen und strafrechtliche Konsequenzen enden, wodurch eine rechtliche Beratung unumgänglich ist. Nur durch sie können potenziell schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen abgewehrt und vorbeugend behandelt werden.

Wenn Sie Fragen zu der steuerrechtlichen Beurteilung der Gewinne im Kryptowährungshandel haben oder sich gegen das Finanzamt und die Besteuerung wehren wollen, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg ebnen und dahingehend beraten. Sie können Ihn direkt telefonisch kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Beiträge zum Thema