Besteuerung von Kryptowerten im Rahmen der Einkommensteuer: die für 2023 vorgeschlagene neue Regelung (Portugal)

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Der jüngste Haushaltsvorschlag der Regierung für 2023 beinhaltet ein „neues System zur Besteuerung von Kryptowerten“ für den IRS. Mit der Einführung dieses „neuen Regimes“ wird erwartet, dass die aktuelle Unsicherheitssituation, die beim Staatshaushaltsgesetz für dieses Jahr 2022 geblieben ist, endgültig geklärt wird … oder nicht? Klärt diese neue Regelung alle Zweifel, die in den letzten Jahren aufgekommen sind, oder weist sie zu viele Ungenauigkeiten auf?

I. Einführung

A. Difinition von Kryptowerte

Für die Zwecke des portugiesischen Einkommensteuergesetzes gelten Kryptowerten als "jede digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können" (Art. 10, Abs. 17). Diese Definition scheint der standardisierenden Position der MiCA-Verordnung zu entsprechen (Art. 3, Abs. 2). Im Gegensatz zur MiCA-Verordnung, die mehrere Arten von Kryptowerten unterscheidet und definiert, scheint der derzeitige Wortlaut der vorgeschlagenen Definition jedoch alle Arten von Kryptowerten zu umfassen, einschließlich wertreferenzierte Tokens (Stablecoins) und sogar Kryptowerte die nicht fungibel sind (NFTs), was die Definition außerordentlich weit fasst und eine Analyse im Einzelfall erschwert.

B. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht

Bei allen Operationen im Zusammenhang mit Kryptowerten, ob emittiert oder nicht, stellt sich die Frage, wann die Steuerpflicht entsteht, d. h. wann der Steuertatbestand eintritt. Einerseits kann dies der Zeitpunkt sein, zu dem die Gewinne aus Kryptowerten auf der jeweiligen Plattform verfügbar sind (nachdem sie nicht mehr durch die Operation, die sie erzeugt hat, einbehalten werden). Andererseits kann es sich um den Zeitpunkt der Umwandlung in Stablecoin oder sogar den Umtausch von Kryptowerte in gesetzliche Zahlungsmittel handeln (noch auf der Plattform).

Solange die Handelsplattformen nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten ihrer Nutzer beitragen (mit offizielle Aufzeichnungen und Auszügen) und die Nutzer selbst nicht über die Mittel verfügen, dies zu tun (angesichts des Fehlens offizieller Aufzeichnungen und Auszügen und der Schwierigkeiten bei der Überwachung der hohen Preisvolatilität dieser Art von Vermögenswerten), deutet alles darauf hin, dass die ersten beiden Optionen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kollidieren.

Der Prinzip der Beitragskapazität verlangt auch, dass die Erhöhung des Vermögens eine reale und tatsächliche Erhöhung des Vermögens des Steuerpflichtigen darstellt, so dass der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt der Umwandlung durch Stablecoin oder dem Umtausch der Kryptowerte in ein gesetzliches Zahlungsmittel noch innerhalb der Plattform zusammenzufallen scheint (unabhängig davon, ob dieser Gewinn auf ein traditionelles Bankkonto überwiesen wird oder nicht).

Im speziellen Fall von Stablecoin-Gewinnen, die durch die finanzielle Anwendung von Stablecoins erzielt werden, kann logischerweise der Zeitpunkt betrachtet werden, zu dem die Gewinne auf der jeweiligen Plattform verfügbar sind (nachdem sie nicht mehr von der Operation einbehalten werden, die sie erzeugt hat).

II. Krypto-Operationen – Kategorie B (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit)

A. Kontext

In der Kategorie B wird das erzielte Einkommen nicht nach der Herkunft des Einkommens besteuert, sondern nach der Ausübung einer Tätigkeit, die durch ihre "Gewöhnlichkeit" und durch die "Gewinnorientierung der Tätigkeit" bestimmt wird (falls sie nicht auf dem Bestehen eines Dienstleistungsvertrags beruht).

1. "Gewöhnlichkeit" Konzept

Um die Gewöhnlichkeit einer selbständigen Tätigkeit zu bestimmen, reicht es nicht aus, festzustellen, ob die Tätigkeit gewohnheitsmäßig, sporadisch oder einmalig ist, sondern ob die Tätigkeit dauerhaft und regelmäßig ausgeübt wird, ob sie mit einer beruflichen Struktur verbunden ist, die Investitionen und Ausgaben erfordert (wie z. B. die Einrichtung und Wartung geeigneter Anlagen für die Ausübung der Tätigkeit oder auch die Ausbildung, Zertifizierung oder Qualifizierung in diesem Bereich) und ob sie als Mittel zum Lebensunterhalt ausgeübt wird oder ob es andere Einnahmequellen gibt, die zumindest die gewöhnlichen und möglicherweise auch die außergewöhnlichen Ausgaben decken können (zur Bestimmung des wirtschaftlichen Gewichts der Tätigkeit).

2. Gewinnorientierung der Tätigkeit

Das gewinnorientierte Kriterium besteht in der Absicht, Einkünfte zu erzielen und hinzuzufügen, d. h. die Einkünfte wurden absichtlich und nicht zufällig oder beiläufig erzielt, und es wird ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus einer bestimmten beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit oder gewerblichen Handlung erwartet.

B. Operationen im Zusammenhang mit der Emission von Kryptowerte

Gemäß dem neuen Unterabsatz o) von Artikel 4 Nummer 1 des portugiesischen Einkommensteuergesetzes ("Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kryptowerte, einschließlich Mining, oder der Validierung von Krypto-Transaktionen durch Konsensmechanismen") fällt die Emission von Kryptowerte durch Mining oder die Validierung von Krypto-Transaktionen durch Konsensmechanismen (Staking) in den Bereich der gewerblichen und industriellen Tätigkeiten, sobald die Kriterien für diesen Zweck erfüllt sind. Beabsichtigt oder unbeabsichtigt kann dieser neue Unterabsatz auch Tätigkeiten umfassen, die grundsätzlich nicht die erforderlichen funktionalen Merkmale aufweisen, um die Kriterien für eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit zu erfüllen, wie z. B. die Airdrop "Tätigkeit".

1. Mining vs Miningapps

Die Einstufung von Mining-Aktivitäten in Kategorie B wirft keine größeren Probleme auf (im Wesentlichen aufgrund der professionellen Struktur, die eine solche Aktivität erfordert, sowohl in Bezug auf technisches Wissen als auch in Bezug auf die Kosten für die Implementierung und Wartung von Anlagen und Hardware). Im Fall von Mining-Apps haben wir es jedoch nicht mit der Ausübung einer Aktivität zu tun, sondern mit der Erzielung von Früchten (passives Kapitaleinkommen, der möglicherweise unter die Kategorie E fällt), die sich aus dem normalen automatischen Betrieb einer bestimmten mobilen  Anwendung ergeben. In den meisten Fällen erfordert diese Art von "Tätigkeit" nicht einmal eine anfängliche finanzielle Investition, weder in Kryptowerten noch in gesetzlichen Zahlungsmitteln (sie erfordert lediglich die Verarbeitungskapazität und die Energie, die die mobile Anwendung für ihren Betrieb benötigt).

2. Staking on-chain vs. Staking off-chain

Die Einstufung der Staking-"Aktivität" in Kategorie B wirft viele Fragen auf. Grob gesagt ist das Staking eine Möglichkeit, Belohnungen für den Besitz bestimmter Kryptowerte zu erhalten, die wiederum zur Validierung von Transaktionen durch Konsensmechanismen verwendet werden. In der Praxis gibt es jedoch zwei verschiedene Klassifizierungen: On-Chain-Staking und Off-Chain-Staking (und beide Klassifizierungen können weitere Unterklassifizierungen enthalten, was die Analyse erschweren kann).

Verwendet der Steuerpflichtige seine eigene Hardware, um Transaktionen direkt in einem bestimmten dezentralen Netzwerk zu validieren (on-chain), was ein Minimum an Anfangsinvestitionen, technischem Wissen und das Vorhandensein einer professionellen Struktur, die Ausgaben generiert, erfordert, kann dies als aktives Einkommen betrachtet werden. Wenn der Steuerpflichtige die Hardware selbst nicht verwendet und lediglich eine Handelsplattform nutzt (wie z. B. Binance oder Coinbase, auf die man einfach über ein mobiles Gerät zugreifen kann), um eine vorübergehende Anwendung für Kryptowerten durchzuführen und die entsprechenden Früchte zu erzielen (off-chain), können wir dies grundsätzlich als passives Einkommen betrachten, das als solches der Kategorie E (Kapitaleinkommen) unterliegt.

3. Airdrop 

Wenn es sich nicht um die Durchführung einer bestimmten Werbeaktion handelt, die dauerhaft und regelmäßig ausgeübt wird und zu Ausgaben führt, deutet alles darauf hin, dass es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, die unter die Kategorie B fällt, sondern um die Anwendung von Kryptowerte, die (sporadisch und unregelmäßig) zu passiven Einkünften führt, die möglicherweise unter die Kategorie E fallen. Oftmals besteht nicht einmal die Absicht des Steuerpflichtigen, den Status eines Begünstigten zu erlangen (was zufällig und beiläufig geschehen kann, einfach weil er eine bestimmte Anzahl der betreffenden Kryptowerte besitzt, ohne sich dessen bewusst zu sein), so dass auch keine gewinnorientierte Tätigkeit vorliegt.

C. Operationen im Zusammenhang mit Kryptowerte

Andere kryptobezogene Operationen, die grundsätzlich auch als professionelle oder geschäftsähnliche Tätigkeiten angesehen werden könnten, wie Trading, die Produktion und der Verkauf von NFTs oder sogar der Kauf und Wiederverkauf von NTFs, werden nicht erwähnt.

1. Trading

Alles deutet darauf hin, dass ein Steuerzahler, der mit Kryptowerte handelt, d.h. eine Tätigkeit des Kaufs und Verkaufs von Kryptowerte mit eindeutigem Gewohnheitscharakter und mit einer eindeutig gewinnorientierten Tätigkeit, weiterhin in die Kategorie B eingestuft wird, wie es in der bisher einzigen offiziellen verbindlichen Ausrichtung zu diesem Thema (vor dem vorgeschlagenen Staatshaushalt 2023) heißt, die aus einer verbindlichen Auskunft der Steuerbehörde unter der Nummer 5717/2015 hervorgeht.

2. Produktion und Verkauf von NFTs

Übt der Inhaber eine gewöhnliche und gewinnorientierte Tätigkeit der Produktion von NFT mit der Absicht aus, durch den Verkauf von NFT ein Einkommen zu erzielen, scheint es sich um eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit zu handeln, und als solche fallen die erzielten Gewinne unter Kategorie B. Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen die Tätigkeit der Produktion und Verkauf von NFT den ursprünglichen Inhaber in eine ähnliche rechtliche Situation wie den ursprünglichen Inhaber des Urheberrechts versetzt, so dass die daraus resultierenden Einkünfte (z. B. royalties) als Einkünfte aus geistigem Eigentum (Kategorie B) eingestuft werden können.

3. Kauf and Wiederverkauf von NFTs

Alle anderen nachfolgenden Inhaber, deren gewöhnliche und dauerhafte Geschäftstätigkeit im Kauf und Wiederverkauf von NFT (wie z. B. Trading) besteht und die z. B. Wiederverkäufe tätigen, für die sie als Gewinn andare NFT’s oder einen Prozentsatz an Kryptowerte über intelligente Verträge erhalten, können grundsätzlich ebenfalls als Einkünfte aus geistigem Eigentum eingestuft werden (Kategorie B).

D. Praktische Probleme

Im Rahmen der vereinfachten Regelung wird die Steuer nur auf einen Teil des jährlichen Bruttoeinkommens erhoben und nicht auf den Gesamtbetrag. In diesem Sinne soll laut Gesetzesentwurf ein Koeffizient von 15% auf den Verkauf von Kryptowerte (Waren und Produkte) angewendet werden. Auf die übrigen Transaktionen (die als Dienstleistungen betrachtet werden, wie Mining oder Staking) wird grundsätzlich der Koeffizient von 35% angewendet.

Der Steuerpflichtige ist auch verpflichtet, die in Artikel 3 Absatz 6 des portugiesischen Einkommensteuergesetzes festgelegten Meldepflichten zu erfüllen, d.h. eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument (elektronischer Rechnungsbeleg) auszustellen, wenn er etwas verkauft oder eine Dienstleistung erbringt, wie bereits in den verbindlichen Auskünften des AT in den Fällen Nr. 14763 und 14436 festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang gibt es einige Zweifel an der Vollständigkeit der Rechnungen, da es im Prinzip keinen Erwerber gibt. In diesem Fall soll die Quittung mit den verfügbaren Informationen ausgefüllt werden.

III. Gewinnbringende Veräußerung von Kryptowerte, die keine Wertpapiere darstellen – Kategorie G (Veräußerungsgewinne)

A. Kryptowerte (payment tokens, utility tokens & stablecoins)

Gewinne aus der gewinnbringenden Veräußerung von Kryptowerten, die keine Wertpapiere darstellen (d. h. ohne Gewinne aus dem Verkauf, d. h. Umtausch/ Umwandlung von Security Tokens, was nicht viel Sinn zu machen scheint), werden nun für IRS-Zwecke als Veräußerungsgewinne mit einem Steuersatz von 28% betrachtet, es sei denn, diese Gewinne resultieren aus dem Verkauf (Umtausch/ Umwandlung) von Kryptowerten, die für einen Zeitraum von 365 Tagen oder länger gehalten wurden. Dieser Zeitraum kann gezählt werden, bevor das Gesetz in Kraft tritt (1. Januar 2023), so dass die neue Regelung für Kryptowerte gilt, die vor und nach dem 1. Januar erworben wurden. Die Berechnung des Veräußerungsgewinns, ist die Differenz zwischen dem Realisierungswert und dem Anschaffungswert. Der negative Saldo kann kumuliert und bis zu 5 Jahre lang vorgetragen werden.

Es ist nicht klar, was unter einer "gewinnbringenden Veräußerung" in diesem Sinne zu verstehen ist, d.h. ob der Umtausch von Kryptowerte in ein gesetzliches Zahlungsmittel oder die Umwandlung in Stablecoin oder/ und die Umwandlung von Kryptowerte in andere Kryptowerte oder nur die erste Option in dieses Konzept einbezogen werden sollte. Die Antwort auf diese Frage scheint von der Antwort auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht abzuhängen. Betrachtet man nach der obigen Logik den Zeitpunkt, zu dem die Gewinne aus den Kryptowerte auf der jeweiligen Plattform verfügbar sind (nachdem sie nicht mehr in der fraglichen Operation einbehalten werden), so scheint es möglich zu sein, die Umwandlung von Kryptowerte in andere Kryptowerte einzubeziehen. Wird dagegen nur der Zeitpunkt der Umwandlung in Stablecoin oder des Umtauschs von Kryptowerte in gesetzliche Zahlungsmittel noch innerhalb der Plattform betrachtet, scheint dies vorerst nicht möglich zu sein.

B. NFTs

Aufgrund des außerordentlich weit gefassten Begriffs der Kryptowerte können Gewinne aus dem Verkauf von NFT wie Digital Collectibles (digitale Kunst auf NFT) oder NFT-Online-Spieltools der Besteuerung der Kategorie G unterliegen, was zahlreiche Fragen aufwirft. Zunächst einmal zum Austausch von NFTs. Stellen Sie sich folgendes Beispiel vor: Zwei Kinder tauschen im Rahmen eines bestimmten Online-Spiels NFT-Spieltools aus, die zu einem Veräußerungsgewinn führen. Könnte dies ein steuerpflichtiges Ereignis sein und nicht nur eine Handlung der privaten Vermögensverwaltung?

So lächerlich es auch erscheinen mag, die Eltern dieser Kinder (die vielleicht Laien auf diesem Gebiet sind und keinerlei Kenntnis von der Existenz eines solchen Vermögenswertes haben) können verpflichtet werden, alle Bewegungen von NFT, die im Rahmen eines Online-Spiels getätigt werden, zu registrieren sowie die erzielten Veräußerungsgewinne zu verbuchen und die Einkünfte in die Steuererklärung des Haushalts aufzunehmen.

C. Digital Real Estate (NFTs)

Bei Asset-Backed Tokens, die physische oder sogar digitale Immobilien (im Rahmen des Metaversums) repräsentieren, scheint die Einstufung in Kategorie G sinnvoll, da die Veräußerung solcher Kryptowerte faktisch einen teilweisen oder vollständigen Substanzverlust bedeutet, wie dies im Übrigen auch beim herkömmlichen Kauf- und Verkaufssystem für Immobilien der Fall ist. Andere Arten von damit verbundenen Einkünften, wie z. B. die Vermietung digitaler Immobilien über das Metaverse, scheinen jedoch nicht unter diese Kategorie zu fallen.

D. Praktische Probleme 

Die Steuerbehörde kann den Steuerpflichtigen auffordern, die mit Kryptowerten erzielten Einkünfte zu belegen, auch wenn er nicht verpflichtet ist, diese für Steuerzwecke zu deklarieren. Daher müssen alle möglichen Unterlagen aufbewahrt werden (dazu gehören der Nachweis der Überweisung auf ein herkömmliches Bankkonto; Kontoauszüge eines herkömmlichen Bankkontos; jede Art von Korrespondenz mit der Plattform, von der Plattform gesendete Emails zur Bestätigung von Einzahlungen oder Transaktionen; Screenshots von Nachrichten, die über den Chat-Support ausgetauscht wurden; alle Dokumente, die der Plattform entnommen werden können, unabhängig von der Art der Datei, einschließlich Bewegungs- oder Transaktionsauszüge in Excel-Dateien, Screenshots von Bewegungs-, Konto-, Transaktions-, Umwandlungs- und Gewinnauszügen, die der Plattform entnommen wurden, usw.).

Diese Möglichkeit besteht vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige einige Vermögenswerte erwirbt oder Ausgaben hat, die im Verhältnis zu seinem Einkommen als hoch gelten. Die Steuerbehörde kontrolliert die Situation eines jeden Steuerpflichtigen, wenn sie eine "Vermögensoffenbarung" feststellt.

VI. Rechtlichen Unsicherheiten: Einkünfte der Kategorie E (Kapitaleinkommen)

A. Staking off-chain, Miningapps & Airdrop

Wie oben erläutert, was Staking angeht, scheinen die erzielten Gewinne (Früchte) aus dem Betrieb der Plattform (die die eingesetzten Vermögenswerte zur Validierung von Transaktionen verwendet) und nicht aus der Ausübung einer Tätigkeit durch den Inhaber der eingesetzten Kryptowerte zu resultieren. Das Gleiche gilt für Mining-Apps. Im Falle von Airdrop handelt es sich lediglich um eine Finanzanlage von Kryptowerten, die ein passives Einkommen generiert und möglicherweise auch unter Kategorie E fällt.

B. Security tokens

Die Einstufung als Security Token hängt von einer Einzelfallanalyse und der Erfüllung der jeweiligen Anforderungen im Lichte der geltenden Rechtsvorschriften ab, wie aus der vorsichtigen Haltung der CMVM (verantwortlich für die Marktregulierung und –beaufsichtigung in Portugal) hervorgeht. Wie bei den traditionellen Wertpapierfinanzierungsinstrumenten zielt auch der Erwerb von Security Tokens auf die Erzielung von Gewinnen ab, und dieser Gewinn kann sich aus der Transaktion im Nachhinein (in Form von Risikokapital), aus einer (regelmäßigen oder einmaligen) Vergütung oder aus anderen Vorteilen ergeben, die sich aus der "wirtschaftlichen Tätigkeit Dritter oder aus der Ausübung der damit verbundenen wirtschaftlichen Rechte" ergeben.

Wie bei Wertpapieren lassen sich auch bei Security Tokens verschiedene Unterkategorien unterscheiden. So kann beispielsweise der Besitz der Unterkategorie der Security Tokens, die als Equity Tokens bezeichnet werden, den Inhaber zum Erhalt von Dividenden berechtigen. Grundsätzlich ist jede Frucht, die aus einer privaten, vermögensrechtlichen Situation entsteht, unabhängig von der Form oder der rechtlichen Qualifikation der strukturellen Art des zugrundeliegenden Unternehmens, ein Steuertatbestand für Kapitaleinkünfte, solange sie die Substanz der Quelle nicht beeinträchtigt und nicht unter anderen Kategorien besteuert werden kann. Somit können alle Früchte, die durch Equity- Token in Form von Dividenden erzielt werden und diese Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich unter der Kategorie E besteuert werden.

C. Non-Fungible Security Tokens

Es gibt NFT, die ihre Inhaber in atypische und differenzierte rechtliche Situationen bringen. Es ist möglich, komplexe finanzielle Rechtssituationen, die mit traditionellen Wertpapieren identisch sind, unter dem Deckmantel von NFT zu tarnen, ähnlich wie bei Equity Tokens. Als solche können die erzielten Früchte im Prinzip in Kategorie E besteuert werden.

D. NFT Staking

Im Allgemeinen können NFT in einem bestimmten dezentralen Netzwerk eingesetzt (hinterlegt) werden, um über Smart Contracts tägliche, wöchentliche oder monatliche Belohnungen in Form von Kryptowerte zu erhalten (häufig die Utility Tokens dieser Plattform, die wiederum in andere Arten von Kryptowerte umgewandelt werden können oder sogar auf dem Sekundärmarkt handelbar sind). Auch in diesem Fall erscheint es nicht sinnvoll, diese "Tätigkeit" unter Kategorie B oder G einzuordnen, da es sich um passives Einkommen handelt, das die Substanz der Quelle nicht beeinträchtigt und unter Kategorie E eingeordnet werden kann.

E. Lending

Dieser Vorgang besteht aus einem Darlehen in Kryptowerten (die zu diesem Zweck in einem bestimmten dezentralen Netz hinterlegt werden), das über Smart Contracts täglich, wöchentlich oder monatlich durch einen bestimmten Prozentsatz ebenfalls in Kryptowerten (in der Regel von der gleichen Art wie der geliehene Kryptowert) vergütet wird, die möglicherweise unter die Kategorie E fallen.

F. Yield Farming & Liquidity mining

In diesem Fall handelt es sich um eine gesperrte Einlage von Kryptowerten in einen bestimmten "Pool" (wie einen Investmentfonds), zusammen mit anderen Nutzern, um über Smart Contracts Belohnungen oder Zinsen in Form von Anteilen an Kryptowerten eines bestimmten Projekts zu erhalten. Es handelt sich also ebenfalls um eine anfängliche finanzielle Investition, die aber im Prinzip keine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit des Inhabers der investierten Kryptowerte oder gar Ausgaben erfordert, so dass alles darauf hindeutet, dass es sich um passives Einkommen handelt.

G. Crypto Savings Accounts (z. B. Binance simple earn)

Krypto-Sparkonten bestehen aus der flexiblen oder gesperrten Einzahlung von Kryptowerte die Teil unseres Anlageportfolios sind, um über Smart Contracts Belohnungen oder Zinsen in Form von Anteilen an Kryptowerten zu erhalten. Diese Dienstleistung wird von den meisten Handelsplattformen als Alternative zum traditionellen Holding angeboten (bei dem nur Gewinne in Form von Veräußerungsgewinn aufgrund von Kursschwankungen erzielt werden).

V. Schlussfolgerung und Zukunktsaussichten

Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber und die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden selbst nicht in der Lage zu sein scheinen, eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Klassifizierungen und Unterklassifizierungen von Kryptowerten sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht zu gewährleisten.

Als ob dies nicht genug wäre, gibt es darüber hinaus immer mehr Situationen, die zu berücksichtigen sind (die in diesem Newsletter nicht behandelt werden), darunter die Probleme im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, die Unterwerfung der kostenlosen Übertragung von Kryptowerte unter die Stempelsteuer (10 %), die Unsicherheiten in Bezug auf die internationale Besteuerung (Staat der Einkommensquelle oder des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen), mögliche Veräußerungsgewinne, die sich aus dem Tausch von Kryptowerten gegen Immobilien ergeben, neben anderen relevanten Situationen.

Die Bedeutung der immer komplexeren und zeitaufwändigeren Einzelfallanalyse, sowohl bei der Beurteilung der betreffenden Tätigkeit als auch der Art der Kryptowerte oder des steuerlichen Rahmens, nimmt also erheblich zu.


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Dieser Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder eine Rechtsberatung dar, noch begründet er ein Mandatsverhältnis zwischen dem Leser und dem Rechtsanwalt, der den Text verfasst hat.

Foto(s): Diogo Pereira Coelho

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