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Betreiber von Abofallen erhalten Freiheitsstrafen

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Das Landgericht Hamburg hat am 21.03.2012, Aktenzeichen: 608 KLs 8/11, sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 Jahren und 9 Monaten sowie zu Geldstrafen verurteilt.

Die Angeklagten haben mit unterschiedlichen Unternehmen im Internet sog. Sinnlosangebote unterbreitet. Sie haben Leistungen kostenpflichtig angeboten, die andernorts kostenfrei zu erhalten waren. Auf diese Weise wurde z.B. Freeware, d.h. frei erhältliche Software, kostenpflichtig angeboten. Der Hinweis auf die Kostpflicht war allerdings so positioniert, dass er bei flüchtiger Betrachtung der Websites leicht übersehen werden konnte. Wer sich auf den Websites der Angeklagten anmeldete, erhielt anschließend eine E-Mail, in der ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und er zur Zahlung von 60,-- bzw. 84,-- Euro aufgefordert wurde. Zahlte er nicht, folgten in zahlreichen Fällen Zahlungsaufforderungen seitens des ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalts. Mit diesen Abofallen wurde ein Schaden von mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.

Das Gericht sah in diesem Verhalten den Tatbestand des Betruges erfüllt. Durch die Zahlungsaufforderungen würden die Kunde dahingehend getäuscht werden, dass sie vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen wären. Jedoch sei in diesem Fall überhaupt kein Vertrag zustande gekommen. Den Angeklagten wäre es klar gewesen, dass Kunden aufgrund der Machart der Seite den Kostenhinweis leicht übersehen. Da die Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen wollten und die Angeklagten dies auch erkannten, komme es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss.


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