Betreuung: Abbruch künstlicher Ernährung bei Patientenverfügung ohne gerichtliche Genehmigung möglich

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Dies entschied der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 17.09.2014, Az. XII ZB 202/13). Grundsätzlich benötigt der Betreuer für den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme die Einwilligung des Betreuungsgerichts. Eine Einwilligung des Gerichts ist dann nicht erforderlich, wenn entweder eine wirksame Patientenverfügung des Betroffenen nach § 1901a I BGB vorliegt oder ein Einvernehmen zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt gegeben ist.

Wenn der Betroffene in einer wirksamen Patientenverfügung, die auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, in den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eingewilligt hat, dann ist dieser Wille unmittelbar bindend. Diesem Willen ist Folge zu leisten. Eine Einwilligung des Betreuungsgerichts ist deswegen nicht notwendig.

Hat der Betroffene zwar keine förmliche Patientenverfügung erstellt, dafür aber einen Behandlungswunsch gegenüber einem Dritten geäußert, kommt diesem dieselbe Bindungswirkung zu wie einer förmlichen Patientenverfügung. Auch in diesem Fall ist eine Einwilligung des Betreuungsgerichts nicht notwendig. Ein Behandlungswunsch kann z.B. die Aussage sein, daß man bei einem lang andauernden Koma keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünscht.

Allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder einen Behandlungsabbruch zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, reichen aber nicht aus. Diese sind nicht konkret genug. Hier muß das Betreuungsgericht weiterhin dem Behandlungsabbruch zustimmen. Wenn der Betreuer und der behandelnde Arzt darin übereinstimmen, daß der Betroffene den Abbruch der Behandlung gewollt hätte, ist eine Einwilligung des Betreuungsgerichts ebenfalls nicht notwendig (mutmaßlicher Wille). Trotz des Einvernehmens zwischen Betreuer und Arzt empfiehlt es sich aber, die Zustimmung des Betreuungsgerichts einzuholen. Der Betreuer kann sich so vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützen.

Stellt das Gericht ein Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer fest, hat es ein Negativattest auszustellen. Es muß also bestätigen, daß seine Einwilligung nicht erforderlich ist. Liegt das Einvernehmen zwischen Betreuer und Arzt nicht von Anfang an vor, sondern wird erst im gerichtlichen Verfahren hergestellt, so kommt ihm keine Bindungswirkung mehr zu. In einem solchen Fall muß das Betreuungsgericht den mutmaßlichen Willen des Betroffenen erst noch ermitteln.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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