Elternunterhalt: Ledige zahlungspflichtig erst ab monatlichen Nettoeinkommen von € 5.000

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Das OLG München hat entschieden, dass ledige Kinder erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 5.000 Euro zum Elternunterhalt verpflichtet sind. Für verheiratete unterhaltspflichtige Kinder könnte der Selbstbehalt zusammen mit dem für den Ehepartner bis zu 9.000 Euro monatlich betragen. Diese Entscheidung bezieht sich auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019, welches festlegt, dass nur Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro für den Elternunterhalt herangezogen werden können. Das OLG München betont die Bedeutung eines angemessenen Selbstbehalts, der eine Ungleichbehandlung von Geschwistern verhindert und Lebensumstände sowie notwendige Altersvorsorge berücksichtigt. Demnach dürfen vom Nettoeinkommen nur noch in Ausnahmefällen Abzüge über die gesetzlichen Pflichten hinaus vorgenommen werden. Rechtsanwalt Markus Karpinski, Spezialist für Medizin- und Sozialrecht, steht für weitere Beratungen zur Verfügung.

Ledige Kinder sind erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 5.000 zahlungspflichtig. Dies entschied das OLG München (Beschluss vom 6. März 2024 – 2 UF 1201/23 e) für ledige unterhaltspflichtige Kinder. Der Selbstbehalt unterhaltspflichtiger lediger Kinder muss danach derzeit mindestens € 5.000 und bis zu € 5.500 monatlich betragen. Diese enorme Steigerung des Selbstbehalts folgert das OLG München aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.


Verheiratete Unterhaltspflichtige Selbstbehalt von 9.000 € monatlich?

Die Entscheidung erging zu einem ledigen Unterhaltspflichtigen. Seine Argumentation stützt das OLG München weitgehend auf einen Fachaufsatz in der Zeitschrift für Familienrecht. Dort gehen die Autoren bei einem ledigen Kind ebenfalls von einem Selbstbehalt von € 5.000 aus, bei einem verheirateten Unterhaltspflichtigen von weiteren € 4.000 für den Ehegatten. Das verheiratete Unterhaltspflichtige Kind hätte so einen Gesamtselbstbehalt für seine Familie von monatlich € 9.000.


Angehörigen Entlastungsgesetz

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 hat wesentliche Änderungen beim Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Träger der Sozialhilfe eingeführt. Diese Änderungen gelten nach §§ 1601 ff. BGB und besagen, dass ein solcher Übergang nur noch dann stattfindet, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen 100.000 € überschreitet (§ 91 Absatz 1a SGB XII i.V.m. § 16 SGB IV).


Auswirkung auf Selbstbehalt

Diese Entscheidung des Gesetzgebers, nur noch Kinder mit hohen Einkommen zur Finanzierung des Elternunterhalts heranzuziehen, beeinflusst auch die Frage der Bemessung des Selbstbehalts und damit der Leistungsfähigkeit in solchen Fällen.


Entsprechend geben die Unterhaltsleitlinien der meisten Oberlandesgerichte vor, dass bei der Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Eltern der Zweck und die Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu berücksichtigen sind.


Höhe des Selbstbehalts 

Unter Berücksichtigung des Zwecks des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erscheint es angemessen, den Selbstbehalt auf das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen anzuheben, das aus einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 € resultiert. Je nach Familienstand und Beschäftigungsart liegt dieses zwischen 5.000 € und 5.500 €.


Gleichbehandlung von Geschwistern gewährleistet

Die Anpassung des Selbstbehalts ist auch geboten, um eine Ungleichbehandlung von Geschwisterkindern zu verhindern. Es wäre unverständlich, wenn von Geschwistern mit um einen Euro (!) unterschiedlichem Bruttoeinkommen und ohne sonstige Verpflichtungen, der eine mit 100.001 € Bruttoeinkünften für ca. 940 € Unterhalt leistungsfähig wäre und in Anspruch genommen werden könnte, der andere jedoch nicht.


Abzüge vom Netto Einkommen stärker reglementiert 

In Anbetracht des pauschalen Selbstbehalts von 5.500 € monatlich ist nach Ansicht des OLG München eine Bereinigung des zu berücksichtigenden Nettogehalts auf die Lebensumstände des unterhaltspflichtigen Kindes nur noch in Ausnahmen angemessen. 

So hält das OLG München es nicht für angemessen zur Bestimmung des Nettoeinkommens über die gesetzlichen Abzüge und Verpflichtungen für Steuern, Sozialabgaben und gesetzliche Unterhaltsansprüche hinaus weitere Abzugsposten wie Kreditraten, Wohnvorteile oder Mietbelastungen sowie Aufwendungen für Besuchsfahrten etc. zu akzeptieren. Das OLG München ist der Ansicht, dass angesichts des großzügigen Selbstbehalts dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden kann, seinen Lebenszuschnitt auf das Niveau dieses Selbstbehalts einzustellen.


Allerdings wird eine zusätzliche Altersvorsorge, durch Lebensversicherungen und andere Finanzprodukte, weiter als berücksichtigungsfähig bzw. abzugsfähig anerkannt. Denn die Unterhaltsverpflichtung darf den angemessenen zukünftigen Unterhalt des unterhaltspflichtigen Kindes nicht gefährden. Dies ist besonders wichtig, da die gesetzliche Rentenversicherung oft nicht ausreicht und damit eine private Vorsorge notwendig ist.



Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 und Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58.



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