Betreuung im asymmetrischen Wechselmodell und die Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

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Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) reagiert auf das steigende Bedürfnis getrennt lebender Kindeseltern, wenn jeder Elternteil umfangreichere Betreuungszeiten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern verbringen möchte. Dies soll sich dann auch bei der Höhe des Kindesunterhalts auswirken. Das BMJ möchte die Betreuungsanteile bei der Bestimmung des Kindesunterhalts berücksichtigen, so dass ein asymmetrisches Wechselmodell (also bei einem Mitbetreuungsanteil von mehr als 29 %) zu einer Senkung des Unterhalts, mithin zu einer faireren Verteilung des Unterhalts (als Anteilshaftung) führen kann.

Das BMJ hat ein Eckpunktepapier am 24.08.2023 zu seinem Reformvorhaben herausgegeben, in dem es Vorschläge zur Reform des Unterhaltsrechts unterbreitet und diese zur Diskussion und Stellungnahme stellt. 

Die sich abzeichnende Entwicklung wird in eine Reform des Unterhaltsrechts münden, die auch zur Abänderbarkeit bereits ergangener Entscheidungen führen kann. Gerade wenn sich die Betreuungszeiten im Laufe der Zeit verändern, beispielsweise weil die Berufstätigkeit nun doch umfangreichere Betreuungszeiten ermöglicht oder die Kindeseltern die Betreuungszeiten den sich ändernden Bedürfnissen ihrer Kinder anpassen möchten etc. steht auch eine Änderung der Haftungsanteile beider Eltern an dem Kindesunterhalt  an. 

Die Familiengericht reagieren bereits jetzt auf die sich abzeichnende Reform. Das bisherige Residenzmodell, wonach die Kinder in den häufigsten Fällen bei der Kindesmutter lebten und mit dem Kindesvater nur noch alle zwei Wochen am Wochenende Umgang hatten, sind häufig überholt. Auch wenn kein Wechselmodell, also die Kinder nicht zu 50 % von der Kindesmutter und zu 50 % von dem Kindesvater betreut werden, stattfindet, sondern ein asymmetrisches Wechselmodell mit Betreuungsanteilen zwischen 30 % und bis zu 49 %, wird sich dies zukünftig auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts auswirken.

Es bleibt spannend!


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