Betreuungsgericht – Hilfe für Bedürftige

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Aufgrund der immer älter werdenden Gesellschaft und der hervorragenden medizinischen Versorgung entsteht das Problem, dass Menschen im gehobenen Lebensalter und mit konstanter Gesundheit regelmäßig nicht in der Lage sind, sich angemessen zu umsorgen und für ihr eigenes Leben die richtigen Entscheidungen zu treffen. 

Für viele Abkömmlinge oder Angehörige eine häufig dramatische Situation. Die Kinder oder der Ehegatte schauen als nahestehende Personen häufig genug zu lange zu und fühlen sich hilflos, da der Betroffene selbst typischerweise keine Hilfestellung oder Hilfeleistung zulässt. Er selbst aber gerät zunehmend in Gefahrensituationen, die sowohl tatsächliche Gefahren für seine gesundheitliche als auch seine wirtschaftliche Situation mit sich bringen können.

So vertraut der ältere Mensch ggf. auf die Hilfestellung Dritter, wie etwa eines Nachbarn oder Bekannten, der sich aus freien Stücken anbietet, um Unterstützungsleistungen zu erbringen, ggf. aber nicht oder nicht nur das Wohl des umsorgten Menschen als Zielsetzung verfolgt. 

Es werden Notartermine vereinbart, um Grundstücksangelegenheiten zu regeln und Testamente erstellt, um Entscheidungen zu treffen. Eigentlich nichts Anrüchiges, allerdings durchaus Dinge, die auch berechtigte Befürchtungen entstehen lassen, ob alles noch mit rechten Dingen zugeht.

Im Fall von Bedenken ist es jedem Menschen – egal, ob er selbst als Mensch betroffen ist –, der Zweifel daran hat, ob man durch seine Angehörigen und Bekannten in eigenen Angelegenheiten ggf. nicht ordentlich umsorgt ist, oder aber auch allen Menschen, die Sorge haben, dass der betroffene Mensch ggf. Erbschleichern oder Betrügern auf den Leim gegangen ist, möglich, amtliche Hilfe einzufordern. Die kostengünstigste Möglichkeit ist, einfach beim Amtsgericht anzurufen, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat, und mitzuteilen, dass Bedenken bestehen und dass ggf. aufgrund der bestehenden Lebenssituation der Betroffenen Risiken für dessen Person bestehen. 

Egal ob dies die gesundheitlichem Aspekte, wie etwa eine unzureichende ärztliche Versorgung, oder die wirtschaftliche Situation des Betroffenen betrifft, wie etwa der Verlust von Vermögen oder Ersparnissen. Die einzige Möglichkeit, hier Kontrollen zu ermöglichen, ist es, schlichtweg einen Antrag auf Betreuung zu stellen, wobei derjenige, der diesen Antrag stellt, sich nicht selbst notwendigerweise als Betreuer des Betroffenen zur Verfügung stellen muss.

Die Einschaltung eines Anwalts ist nicht immer unbedingt empfehlenswert. Allerdings sollte man Vorsicht walten lassen, z. B.: Dritte, die ggf. ein Näheverhältnis des Betroffenen ausnutzen, sofort als Erbschleicher oder dergleichen gegenüber dem Betreuungsgericht darzustellen, um ungeliebte Weiterungen – z. B.: Strafanzeigen wegen vorsätzlich falscher Verdächtigung – zu vermeiden.

Auf der anderen Seite können bei hinreichendem Tatverdacht auch Anzeigeerstattungen wegen des Tatverdachts des Betruges oder des Vorliegens fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung für den Fall sinnvoll sein, falls ein Betrug schon ggf. vollendet ist, oder eine medizinische Unterversorgung bereits zu Gesundheitsbeschädigungen des Betroffenen geführt hat. 

Hier hilft aber im Zweifel zunächst der Rechtspfleger des Betreuungsgerichts, aber auch der Anwalt, der Ihnen erklärt, wie adäquat zu reagieren ist. 

Der Anruf beim Betreuungsgericht kostet nichts. Die anwaltliche Erstberatung im Regelfall 226,10 - 249,90 €. Hier wird dann auch über Folgekosten unterrichtet, falls eine rechtliche Interessenvertretung gegenüber Behörden oder Dritten gewünscht wird.


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