Betriebliche Altersversorgung und Beiträge zur Krankenversicherung - neue Entscheidung des BVerfG

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Seit dem 01.01.2004 sorgt eine Regelung des Beitragsrechtes der Krankenversicherung für großen Ärger bei den Betroffenen: Jede Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat, unterfällt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kapitalleistung wird einfach durch 120 geteilt und dann auf höchstens zehn Jahre als monatliches Einkommen verteilt. Dies hat gerade so manchen Rentner besonders geärgert, wenn er die Lebensversicherung, nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb, privat weitergeführt hat.

Über die Beitragspflicht wurde vor den Sozialgerichten bis zum Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Verfahren gestritten. Das BSG hat jedoch keine Ausnahme von der Beitragspflicht zugelassen, auch dann nicht, wenn die Lebensversicherung von dem Arbeitnehmer allein fortgeführt worden ist. Es genügte der Umstand, dass die Versicherung ursprünglich von dem Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und damit zur betrieblichen Altersversorgung zählt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) diese Art der Beitragserhebung nun beanstandet. Es dürfen keine Beiträge mehr für den Teil der Kapitalleistung erhoben werden, die auf die Beiträge des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer sei die Versicherung vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheide sich von einer privaten Lebensversicherung nicht mehr. Die Annahme einer Beitragspflicht widerspreche der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen.

Fazit: Wer also eine betriebliche Lebensversicherung übernommen hat und für die gesamte Kapitalleistung Beiträge zur Krankenversicherung zahlt, sollte nun einen Überprüfungsantrag bei seiner Krankenversicherung stellen. Für die Zukunft ist eine Änderung der Beitragshöhe zu fordern, für die Vergangenheit sind Beiträge zu erstatten.


RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht

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