Betriebsbedingte Kündigung bei AÜG / Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeitern

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Sehr häufig treffe ich die Situation an, dass mein Mandant eine ordentliche Kündigung erhalten hat, die, entgegen des üblichen Vorgehens, den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben nicht zu nennen, die Formulierung aufweist „kündigen wir das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt.

Zeitarbeitsfirmen im Sinne des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) begründen die Kündigung zumeist damit, dass ein Kunde, also ein Entleiher, den Auftrag gekündigt hat oder seinerseits den Auftrag verloren hat und man deshalb den Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen kann, weshalb man gezwungen gewesen sei, die betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.

In üblichen Unternehmen, bei üblichen Arbeitgebern, deren Geschäftszweck gerade nicht derjenige ist, suchenden Arbeitgebern Personal zeitweise zu überlassen, mag diese Argumentation zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung genügen.

Nicht aber bei Zeitarbeitsfirmen. Diese geraten regelmäßig in die Schwierigkeit bei der juristischen Argumentation, den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bzw. des dauerhaften Beschäftigungsbedarfs über das Kündigungsdatum hinaus darzulegen und zu beweisen. 

Denn das Geschäftsmodell sieht gerade vor, neue und immer mehr beauftragende Unternehmen zu finden, die Leiharbeitnehmer von ihnen abfragen. Würde also die Zeitarbeitsfirma im Kündigungsprozess ernsthaft behaupten, man finde keine entleihenden Unternehmen (mehr), so käme dies einer Bankrotterklärung gleich.

Dies führt regelmäßig dazu, dass die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage dazu führt, dass die gekündigten Arbeitnehmer in Zeitarbeitsfirmen eine ordentliche Abfindung erhalten. Voraussetzung ist natürlich immer, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.

Versäumen Sie nicht, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung fachanwaltlichen Rat einzuholen.


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