Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen vorrübergehend fehlender Einsatzmöglichkeit

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In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung musste sich das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit einer Frage beschäftigen, die in der täglichen Praxis immer wieder auftaucht:

Der Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin arbeitete bei einer Zeitarbeitsfirma und wurde als Teilzeitkraft an den Entleiher verliehen. Als der Kunde des beklagten Arbeitgebers, ein Einzelhandelsunternehmen, die Klägerin vorübergehend (3 Monate und 1 Tag) nicht mehr einsetzen wollte, kündigte die beklagte Zeitarbeitsfirma betriebsbedingt mit der Begründung, es fehle die Beschäftigungsmöglichkeit. Zur Rechtfertigung der Kündigung wurde vorgetragen, es sei dem Verleiher unmöglich, die Klägerin weiter zu beschäftigen. Die Arbeitslücke von etwas mehr als drei Monaten, bis eine anderweitige Beschäftigung möglich ist, sei dem Verleiher nicht zuzumuten, es handele sich um einen erheblichen Zeitraum.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, denn das Zeitarbeitsunternehmen habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin für einen ausreichend langen Zeitraum entfallen ist. Der Zeitraum von drei Monaten und einem Tag sei dafür zu kurz. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz solle gerade dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer nicht Daueraufgaben bei nur einem Arbeitgeber erledigen.

Dass der beklagte Arbeitgeber fast ausschließlich für den einen Kunden, das Einzelhandelsunternehmen, bei dem die Klägerin gearbeitet hatte, tätig ist und dort vorübergehend keine Einsatzmöglichkeit bestand, hat nicht dazu geführt, dass die Kündigung als wirksam bewertet worden ist. Das Kündigungsschutzgesetz würde faktisch aufgehoben werden, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit als solche eine Kündigung rechtfertigen würde. Es ist dabei, so das Arbeitsgericht, auch dem Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit Beachtung zu schenken.

Bedeutung für die Praxis

Arbeitnehmer, die über Zeitarbeitsfirmen arbeiten sehen sich häufig der Problemlage ausgesetzt, dass der Kunde ihres Arbeitgebers einen Vertrag nicht verlängert, dass ein Projekt beendet wird oder dass aus sonstigen Gründen vermeintlich und für relativ kurze Zeit keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

In dieser Situation kommt es dann häufig zu betriebsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber (Verleiher). Der betroffene Arbeitnehmer ist gut beraten, wenn er eine mögliche Kündigung seines Arbeitgebers aus diesen Gründen nicht einfach akzeptiert, sondern sich anwaltlich beraten lässt um zu prüfen, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angreifen kann.

Auch sonstige in der Praxis häufiger vorkommende „Lösungen“, wie beispielsweise eine unbezahlte Freistellung für die Dauer der fehlenden Einsatzmöglichkeit sollten nicht einfach hingenommen werden. Es ist das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers (Verleihers) dafür zu sorgen, dass er seine Mitarbeiter regelmäßig, gegebenenfalls bei unterschiedlichen Kunden, einsetzen und beschäftigen kann. Dieses Risiko darf nicht vollumfänglich auf die Arbeitnehmer verlagert werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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