Betriebskosten richtig abrechnen – Kabelgebühren

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Früher konnte man die Kabelanschlussgebühren als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Gesetzlich ist diese Regelung in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Die Streichung des Nebenkostenprivilegs erfolgte im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die neuen Regelungen traten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Für bereits bestehende Verträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Das Gesetz lautet nun wie folgt:

15.

die Kosten

a)

des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,

bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,

oder

b)

des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,

bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,

oder

c)

des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;


Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde daher vielen Wohnungseigentümergemeinschaften empfohlen, die langfristigen Verträge über den Kabelanschluss zu kündigen, da diese Kosten auf Mieter künftig nicht mehr umlegbar sind.

Bei neuen Mietverträgen, muss dies jetzt schon beachtet werden, wenn die Anlage nach der Gesetzesänderung errichtet wurde.

Ist die Umlage der Kabelfernsehgebühr im Mietvertrag wirksam vereinbart, müssen Mieter sie also bis zum 30.6.2024 als Betriebskosten zahlen. Kündigen können sie nicht. Mieter können aber bei Vorlage der Betriebskostenabrechnung beanstanden, dass die Gebühr ab dem 01.07.2024 nicht mehr umlagefähig ist. Das betrifft jedoch erstmals die Abrechnung für das Jahr 2024.

Kann der Vermieter die Kosten nicht nachvollziehbar belegen und berechnet werden, hat der Mieter Anspruch auf Kürzung der Beträge oder ggf. vollständige Streichung aus der Betriebskostenabrechnung.

Lassen Sie sich hierzu von uns Anwalt Mietrecht Bonn als Mieter oder Vermieter umfassend beraten.


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