Betriebskostenabrechnung des Vermieters - hier fiktive Hausmeisterkosten und Kosten der Gartenpflege

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In einer neuen Entscheidung vom 14.11.2012 - VIII ZR 41/12 - hatte sich der Bundegerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die von dem Personal des Vermieters (oder auch von dem Vermieter selbst) erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten aufgrund von eingeholten Kostenvoranschlägen fiktiv abgerechnet werden können.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter aufgrund eines detaillierten Leistungsverzeichnisses für Hausmeistertätigkeiten und Gartenpflegearbeiten ein Angebot einer Fremdfirma eingeholt, die Arbeiten von eigenem Personal ausführen lassen und die Nebenkosten entsprechend den eingeholten Angeboten abgerechnet.

Der BGH hat entschieden, dass diese Vorgehensweise gemäß § 1 Abs.2 S 2 BetrKV zulässig ist, der Vermieter also nach den eingeholten Angeboten abrechnen durfte, ohne dass die anbietenden Firmen beauftragt wurden. Lediglich fiktive MwSt. darf nicht in Ansatz gebracht werden.

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass zunehmend Sach- und Arbeitsleistungen durch den Vermieter auf diese Weise erbracht werden. Die BGH Entscheidung ist richtig, da sie sich aus dem Wortlaut von § 1 BetrKV zwingend ergibt.


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