Betriebsrat kann Zustimmung verweigern, wenn Leiharbeiter dauerhaft eingesetzt werden sollen

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Will ein Unternehmen (= Entleiher) Leiharbeiter einsetzen, so muss zuvor der Betriebsrat des Entleih-Unternehmens beteiligt werden. Der Betriebsrat darf generell gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu Maßnahmen verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstoßen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 10.07.2013 (Aktenzeichen: 7 ABR 91/11) einen Fall zu entscheiden, im dem Leiharbeiter ohne zeitliche Befristung beschäftigt werden sollten. Der Betriebsrat hatte hierzu die Zustimmung verweigert. 

Zu Recht, wie das BAG feststellte. Denn § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bestimmt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt. Das Gesetz regelt zwar keine konkrete Dauer, dennoch werde ein „nicht nur vorübergehendes" Entleihen damit untersagt. Im konkreten Fall sollte der Leiharbeitnehmer ohne zeitliche Befristung beschäftigt werden - das sei jedenfalls nicht mehr nur vorübergehend. 

Damit hat nun auch das BAG festgestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ganz klar das Verbot der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung beinhaltet. Wenn der Gesetzgeber nicht handelt, wird die Rechtsprechung zu klären haben, wo die zeitliche Grenze liegt. Bis dahin herrscht Unsicherheit: ab wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr nur vorübergehend?


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