Betriebsratsbeschluss in Corona-Zeiten per Videokonferenz?
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Die Corona-Pandemie (CODIV-19, SARS-Cov 2) hat die Republik fest im Griff. Die Wirtschaft fährt runter, viele Betriebe sollen nicht betreten werden, was dazu führt, dass viele Betriebsräte nicht wissen, wie sie noch ihrer Arbeit nachgehen können.
Bundesarbeitsminister Heil hat am 20.03.2020 über dpa (https://www.krankenkassen.de/dpa/298669.html) wissen lassen, dass in dieser Sondersituation als Ausnahme auch Telefon- und Videokonferenzen zur Beschlussfassung möglich sind.
Die in den §§ 30 ff. BetrVG geregelten Grundsätze zur Durchführung von Betriebsratssitzungen und vor allen Dingen der Beschlussfassung sehen vor, dass es zu einem persönlichen Zusammentreffen der Betriebsräte kommt.
Das ist in Zeiten von COVID 19 und möglichen Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Bereichen schwierig umzusetzen. Insofern ist es richtig, die Frage zu stellen, ob mit alternativen Methoden der moderne Informations- und Kommunikationstechnik gearbeitet werden kann.
Mobiles Arbeiten macht Veränderungen notwendig
Insbesondere – und das ist schon seit längerem Debatte im Schrifttum – stellt sich die Frage, wie in dem sehr mobilen Arbeiten der heutigen Zeit eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit möglich ist, beispielsweise durch Dienstreisen im Ausland oder ähnlichem, die dazu führen, dass der betroffene Betriebsrat nicht mehr an den Sitzungen teilnehmen kann. Dies würde den Grundsatz der Betriebsratstätigkeit einschränken.
Bislang fehlt es an einer klaren Regelung
Man behilft sich an der Stelle mit einer Krücke, nämlich der Regelung in § 41a EBRG (Europäisches Betriebsräte-Gesetz), die eine spezielle Vorschrift für Seeleute vorsieht. Auch diese haben nur bedingt die Möglichkeit, persönlich zusammenzutreten. § 41a EBRG lautet:
§ 41a: besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen
(1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.
(2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn
- dies in der Geschäftsordnung des zuständigen Gremiums vorgesehen ist und
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Grundsätzlich in der Geschäftsordnung regeln
Hierbei ist wichtig, dass man die Grundzüge des § 41a Abs. 2 EBRG berücksichtigt, nämlich, dass dies in der Geschäftsordnung des zuständigen Gremiums vorgesehen und sichergestellt ist und dass das betroffene Betriebsratsmitglied sicherstellt, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Insofern könnte im Rahmen einer Geschäftsordnung die Frage der Ausnahme von Videokonferenzen geregelt werden.
Gerade in dieser Sondersituation sollte damit eine gute, rechtlich sichere Grundlage für die ordnungsgemäße Beschlussfassung erreicht werden. Sollte ein Arbeitgeber sich gegen eine Beschlussfassung per Videokonferenz wenden, dürfte dies eher unter dem Aspekt der Behinderung der Betriebsratsarbeit gesehen werden, da ein förmliches Zusammentreten des Gremiums gerade eben nicht möglich ist und anderenfalls eine Beteiligungsmöglichkeit des Betriebsrats eingeschränkt wäre.
In Krisenzeiten ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Gewerkschaften und Betriebsräten notwendig, um kluge Regelung zu finden. Es kommt neben den gesetzgeberischen Maßnahmen entscheidend auf die Akteure vor Ort an, weil diese die tarifliche und betriebliche Struktur am besten kennen. Nur handlungsfähige Unternehmen können diese Krise überstehen und Arbeitsplätze erhalten.
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