Betriebsschließungsversicherung: keine Anrechnung auf Kurzarbeitergeld

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Gute Nachrichten für die Versicherungsnehmer von Betriebsschließungsversicherungen (BSV): die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Dienststellen angewiesen, Versicherungsleistungen aus der BSV nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen.

Dies sorgt für große Erleichterung, hatten einige Dienststellen den betroffenen Unternehmen doch bis zuletzt mitgeteilt: „Versicherungsleistungen, die der Deckung von Lohnkosten dienen, wirken sich leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus, d. h., sie sind vorrangig einzusetzen“ „ Das sorgte für mächtig Unklarheiten, Ärger und Verzweiflung unter den Betroffenen. Schließlich mahlen die Mühlen langsam und Rechtssicherheit und verbindliche Berechnungen waren so nicht möglich.

Die neue Entwicklung: 

Nun hat die Bundesagentur für Arbeit am 28. April 2020 eine Weisung an die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben, in der es heißt: 

„Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. 

Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht.“

Diese Regelung gelte zunächst bis zum 31.12.2020 und soll zeitnah berücksichtigt und veröffentlicht werden.

Was können die Betroffenen nun tun?

Meine Einschätzung dazu ist klar:

Die Mitteilung der BA schafft die erhoffte Klarheit zugunsten der Versicherungsnehmer von Betriebsschließungsversicherungen (BSV). Die Anrechnung der Versicherungsleistung auf das Kurzarbeitergeld (KUG) schwebte als Drohung wie ein Damoklesschwert über ihnen. Manch Betroffener sah daraufhin zunächst von einer weiteren Verfolgung des Versicherungsanspruches aus der BSV ab. Hierfür besteht nun kein Grund mehr.

Ich empfehle allen Betroffenen, ihre Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung mit aller Konsequenz durchzusetzen.

Da sich die Bedingungen der Versicherungen erheblich unterscheiden, muss der Einzelfall betrachtet werden. Fest steht nunmehr jedoch, dass die Versicherungsleistung nicht auf das KUG oder eine sonstige staatliche Hilfe angerechnet wird – gleichgültig ob vollständig oder nur anteilig nach dem sog. ‚Bayerischen Kompromiss‘.

Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass die Versicherung das Kurzarbeitergeld auf die Versicherungsleistung anrechnen will. Auch dies ist nicht zulässig, da sich für eine derartige Anrechnung keine Grundlage in den Versicherungsbedingungen findet. Dasselbe gilt nach meiner Rechtsauffassung auch für die staatliche Soforthilfe.

Gerne unterstützen wir die betroffenen Unternehmen (insb. Hotels und das Gaststättengewerbe) ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. Nutzen Sie dafür unsere kostenlose und unverbindliche Erstprüfung Ihrer Versicherungsunterlagen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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