Annahmeverzugslohn – Anrechnung von Zwischenverdienst

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Unter Annahmeverzugslohn versteht man den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung gegen den Arbeitgeber für Zeiten, in denen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch genommen hat, obwohl er vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung angeboten, der Arbeitgeber hat sie jedoch nicht angenommen. Der Arbeitgeber befindet sich daher im Annahmeverzug und muss grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen.


Der Annahmeverzugslohn spielt regelmäßig in Kündigungsschutzprozessen eine Rolle. Der Arbeitgeber kündigt einen Arbeitnehmer und bringt damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass er seine Arbeitsleistung nicht mehr wünscht. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Sollte sich am des Ende des Kündigungsschutzverfahrens herausstellen, dass die Kündigung unwirksam war, so schuldet der Arbeitgeber für die gesamte Zeit des Verfahrens Annahmeverzugslohn.


Der Annahmeverzugslohn birgt daher in Kündigungsschutzprozessen ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko für den Arbeitgeber.


Gemäß § 11 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, bzw. gemäß § 11 Nr. 2 KSchG was er durch eine ihm zumutbare Arbeit hätte verdienen können, wenn er sie nicht böswillig unterlassen hätte. Der Arbeitnehmer muss sich also einen Zwischenverdienst bzw. böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass dem Arbeitnehmer eine Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange und Interessen des Arbeitgebers auferlegt wird. Die Zeit der Rechtsunsicherheit bis zur gerichtlichen Klärung soll nicht einseitig zu Lasten einer Partei wirken, insbesondere soll der Arbeitnehmer nicht unbillig von seiner grundsätzlichen Pflicht befreit werden, sich durch eigene Anstrengung selbst zu finanzieren. Der Arbeitnehmer muss sich nicht nur anderen Arbeitslohn, sondern ggf. auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis anrechnen lassen.


In Zeiten des Fachkräftemangels und einer Vielzahl von unbesetzten Stellen dürfte es für Arbeitnehmer bei realistischer Betrachtungsweise kaum möglich sein, für einen längeren Zeitraum keine zumutbare Arbeit zu finden. Sollte ein Arbeitnehmer also Annahmeverzugslohn für einen längeren Zeitraum verlangen, dann lohnt sich die Prüfung eines böswilligen unterlassenen Zwischenverdienstes.


Falls auch Sie Fragen zu diesem Themenkomplex oder anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen haben, dann wenden Sie sich gerne an uns. Wir stehen Ihnen zur Seite.


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