Betriebsvereinbarungen können nicht abhängig gemacht werden von einer Zustimmung der Belegschaft

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Das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 4/19) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen geschlossen hatte. In der Betriebsvereinbarung war vereinbart, dass diese unter der Bedingung in Kraft treten sollte, dass ihr „80 % der abgegebenen Stimmen“ bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist "einzelvertraglich" und schriftlich zustimmen. Sollte das Zustimmungsquorum unterschritten sein, so konnte die Arbeitgeberin dies trotzdem für ausreichend erklären.

 

Der Betriebsrat hat die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht und schließlich in der dritten Instanz, dem Bundesarbeitsgericht, Recht bekommen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Wirkung einer Betriebsvereinbarung nicht von einer Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht werden kann. Der Betriebsrat ist als Organ der Betriebsverfassung der gewählte Repräsentant der Belegschaft und ist im eigenen Namen tätig. Er ist nicht an Weisungen oder eine Zustimmung der Belegschaft gebunden. Eine Betriebsvereinbarung tritt demnach durch die Unterschrift des Betriebsrats in Kraft und gilt nach dem Betriebsverfassungsgesetz unmittelbar und zwingend. Sie gestaltet die Arbeitsverträge unabhängig vom Willen oder Kenntnis der Belegschaft und kann damit nicht an einzelvertragliche Zustimmungen gebunden werden.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat solchen Bedingungen, bzw. Zustimmungsvorbehalten in Betriebsvereinbarungen eine klare Abfuhr erteilt. Dies unterstreicht die eigenständige Stellung des Betriebsrats innerhalb der Betriebsverfassung. Betriebsräte schließen Betriebsvereinbarungen für die Belegschaft. Aber es muss eben nicht jeder einzelne Mitarbeiter dem Inhalt zustimmen. Andererseits sollte der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft wahrnehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen, bevor er eine Betriebsvereinbarung abschließt. Deswegen sind beispielsweise Mitarbeiterbefragungen ein sinnvolles Mittel, um die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung vorzubereiten. Der Abschluss selbst erfolgt dann aber durch den Betriebsrat und ist nicht von einzelnen Zustimmungen abhängig.


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