Betrugsopfer im Kapitalanlagerecht nicht hilflos, BGH Urteil und Ausblick
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Hintergrundinformationen
Aktuell häufen sich die Fälle, in welchen arglose Internetnutzer zu vermeintlich attraktiven Geldanlagen gelockt werden. Nicht selten wird ihnen vorgegaukelt, dass ein kleiner Einsatz von beispielsweise EUR 250,00 oder EUR 500,00 innerhalb weniger Stunden oder Tage sich vervielfacht hat und es sich daher lohnen würde erheblich höhere Beträge bei einer solch hohen zu erwartenden Rendite zu investieren. Auch finden sich dubiose Angebote zu Sparanlagen oder Festgeldanlagen sowie Aktien und Kryptoanlagen im Netz.
Wenn dann die Anlage vermeintlich, zumindest auf dem Papier, Rendite abgeworfen hat und man das Geld nebst Gewinn wieder zurückerhalten möchte, kommt es regelmäßig zu Problemen, die vorgeschoben werden. Nicht selten wird man dann aufgefordert weitere Gelder einzubezahlen, um eine Kommission zu leisten oder eine angeblich angefallene Steuer auszugleichen.
Spätestens dann wird vielen Geschädigten klar, dass sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Keinesfalls sollten weitere Zahlungen dann geleistet werden.
Nicht selten sind die Betrüger im Ausland nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermittelbar und auch Vermögen nur partiell sicherstellbar.
Daher geraten für den Geschädigten unweigerlich die beteiligten Banken in den Fokus. Der Geschädigte hat regelmäßig eine Überweisung über seine Hausbank an eine Bankverbindung, die ihm von den Betrügern zum Kauf von Aktien oder zur Eröffnung von Konten vorgegeben worden ist, vorgenommen. Seine Hausbank hat diese ausgeführt.
Banken untereinander sind verpflichtet sich gegenseitig zu warnen bzw. Hinweise zu erteilen, wenn im Einzelfall eine Gefährdung des Kunden in Betracht kommt, weil er droht Opfer einer Straftat eines anderen Kunden zu werden.
Zwar besteht keine generelle Pflicht von Banken, ob die Abwicklung einer Überweisung Risiken für den Kunden begründen kann. Auch kann von einer Bank nicht eine Kontoüberwachung ohne besondere Anhaltspunkte verlangt werden. Im Einzelfall bestehen jedoch Hinweis- und Warnpflichten, insbesondere dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhender objektiver Evidenz den Verdacht der Veruntreuung schöpft.
Handlungsempfehlungen
Hierbei sind die Besonderheiten des Zahlungsverkehrs zu beachten. Der geschädigte Kunde steht nicht in einer vertraglichen Verbindung mit der Bank des Betrügers. Die Hinweis- und Warnpflichten hat die Bank des Betrügers gegenüber der Bank des Geschädigten zu erfüllen. Das Opfer hat nun Anspruch gegen seine Bank auf Abtretung von Ansprüchen gegen die Bank des Betrügers, um gegenüber dieser Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Betrugsopfer sollten in jedem Fall schnell handeln, wenn sie erkennen, dass sie betrogen worden sind. Dies gilt auch in Bezug auf die Verjährung, da der BGH klargestellt hat, dass es für das Anlaufen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Bank des Opfers von der Verletzung der Hinweis- und Warnpflichten und nicht auf die Kenntnis des Opfers ankommt.
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