Betrunken Fahrrad gefahren...Erwischt worden und nun ??

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Ausgangslage


Wenn Sie als Radfahrer in Deutschland mit Alkohol im Blut erwischt werden, denkt man vielfach, das wird schon nicht so schlimm sein...leider falsch gedacht. Denn es drohen Ihnen ernste Konsequenzen, insbesondere für Ihren Führerschein, falls Sie einen besitzen oder erwerben wollen. Das sollten Sie daher unbedingt wissen:


Rechtslage für Radfahrer unter Alkoholeinfluss:



Grenzwerte:

        Ab 0,3 Promille: Hier kann bereits eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat (§ 316 StGB) vorliegen, wenn Sie auffällig fahren (Schlangenlinien, Kurvenschneiden etc.) oder gar in einen Unfall verwickelt werden.

        Ab 1,6 Promille: Das ist die absolute Grenze, ab der alkoholisiertes Radfahren als Straftat gilt. Es drohen empfindliche Strafen, unabhängig davon, ob es zu einem Unfall oder auffälligem Verhalten kommt. Die Grenze ist damit etwas höher als bei PKW-Fahrern, wo Sie ja bekanntlich bei 1,1 Promille liegt.

Mögliche Konsequenzen:

Geldstrafe: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille droht eine erhebliche Geldstrafe. Diese kann je nach Schwere des Vergehens, der Vorgeschichte des Täters und gesamten Tatumstände erheblich variieren.

Führerscheinentzug: Auch als Radfahrer kann Ihnen der Führerschein entzogen werden, wenn das Vergehen als schwerwiegend eingestuft wird. Insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist der Führerschein ernsthaft gefährdet, auch wenn Sie „nur“ mit dem Fahrrad unterwegs waren. Theoretisch möglich ist in schweren Fällen auch die Verhängung eines Fahrverbotes, das sich in der Regel auf motorisierte Fahrzeuge bezieht (kommt aber in der Praxis seltener vor).

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Zumindest ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder im Wiederholungsfalle (zum zweiten Mal mit Alkohol etc. erwischt) wird in der Regel eine MPU, auch Idiotentest" genannt, angeordnet. Dies kann sowohl für das Fahrradfahren als auch für den Erwerb oder die Wiedererlangung des Führerscheins für Kraftfahrzeuge relevant sein. Achtung: Teilweise gehen Behörden auch dazu über bereits unterhalb dieser Grenze eine MPU anzuordnen. Selbst wenn ich keinen PKW-Führerschein besitze, kann eine MPU angeordnet werden und mir - bei Nichtvorlage der bestandenen MPU - das Führen von führerscheinlosen Fahrzeugen untersagt werden (kurios aber wahr: VG Augsburg, Urteil vom 09.09.2019, Az.: 7 K 18.1240).


Punkte in Flensburg: Zusätzlich können Punkte in Flensburg eingetragen werden, die sich ebenfalls negativ auf den Führerschein auswirken können.

Sperrfrist für den Führerscheinerwerb: Wenn Sie noch keinen Führerschein haben, aber in Zukunft einen machen wollen, kann eine Sperrfrist verhängt werden, in der Sie keinen Führerschein machen dürfen.


Was Sie tun können:



Anwalt konsultieren: Wenn Sie mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wurden oder in einen Unfall verwickelt waren, ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu holen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Situation einzuschätzen und mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Vorbereitung auf die MPU: Sollte die Gefahr einer MPU Anordnung bestehen, empfiehlt es sich, frühzeitig die erforderlichen Abstinenznachweise (mindestens 1 Jahr) zu erbringen bzw. Vorbereitungskurse zu besuchen, um die Chancen auf ein positives Gutachten bzw. ein gutes Ergebnis im Strafverfahren zu erhöhen.


Fazit:


Ja, leider ist alkoholisiertes Fahradfahren nicht immer eine gute Idee. Wichtig ist aber immer im Hinterkopf zu haben, dass auch ihr PKW-Führerschein bei alkoholisiertem Radfahren in Gefahr ist. Dies gilt insbesondere ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille, wo Ihnen auch als Radfahrer schwerwiegende Konsequenzen in Form einer Bestrafung nach § 316 StGB inklusive Entzug der Fahrerlaubnis und/oder Anordnung einer MPU drohen. Also aufgepasst bei der Kombination von Alkohol und Radfahren...und im Zweifel lassen Sie sich anwaltlich beraten unter 0211-30181920 oder schicken Sie uns eine mail unter: info@drhoog.de. Im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung werden wir Ihnen sicherlich helfen können.

Ihr Kanzleiteam Dr. Hoog (www.drhoog.de)

Foto(s): michael hoog


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