Bewährungsauflagen können auch nachträglich noch geändert werden

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Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt das Gericht in der Regel Auflagen und Weisungen. Diese sind jedoch nicht in Stein gemeißelt und können auf begründeten Antrag geändert werden. 

Unproblematisch ist unter anderem die Änderung einer Geldauflage in einige Stunden gemeinnützige Arbeit und umgedreht. Als Begründung reicht es hier aus, dass wegen Aufnahme einer Tätigkeit keine Zeit mehr für die gemeinnützige Stunden ist und gleichzeitig Einkommen zur Zahlung einer Geldauflage vorhanden ist. Beim umgekerten Fall muss dargelegt werden, dass wegen Arbeitslosogkeit oder Studienbeginn kein ausreichendes Einkommen mehr vorhanden ist und gleichzeitig aber Zeit für Sozialstunden ist.

Bei anderen Änderungen von Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss muss schon sehr genau begründet werden, warum eine Änderung angezeigt ist. Es reicht nicht aus zu sagen, dass der ursprüngliche Beschluss falsch oder unangemessen war. Vielmehr müssen als Begründung Änderungen an der ursprünglichen Situation vorgetragen werden, welche eine Änderung des Bewährungsbeschlusses rechtfertigen und die das ursprüngliche Gericht nicht sehen konnte.  Bei der Ausarbeitung eines solchen Antrages mit detaillierten Begründung kann ein erfahrener Strafverteidiger helfen. Die Tätigkeit des Strafverteidigers ist hierbei nicht von einer ursprünglichen Pflichtverteidigung umfasst sondern  diese Kosten des Strafverteidgers müssen in der Regel vom Mandanten selbst getragen werden.

Die Zuständigkeit des Gerichts für die Bewährungsaufsicht kann auch durch einen Umzug günstig beeinflußt werden. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz; bei einem Umzug beispielsweise von Bayern nach Bremen wird dann das Gericht in Bremen für die Bewährungsaufsicht zuständig. Im Gespräch mit dem Strafverteidger sollte diese Option gegebenenfalls angesprochen werden.


Ulli H.Boldt

Fachanwalt für Strafrecht

Berlin-Dresden-Leipzig-Erfurt

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