Bewerbung nach Kündigung – Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.03.2020 (5 AZR 387/19) entschieden, dass ein Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer, die Vergütung wegen Annahmeverzugslohn fordern, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Damit hat es seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Annahmeverzugslohn

Werden Arbeitnehmer gekündigt und erheben sie Kündigungsschutzklage, dann wird über die Kündigung häufig bis über den Beendigungszeitpunkt hinaus gestritten, bis das Verfahren beendet wird. In der Regel werden Arbeitnehmer nach dem Beendigungszeitpunkt nicht mehr beschäftigt, weil der Arbeitgeber der Meinung ist, dass er wirksam gekündigt hat. Wird später entschieden, dass die Kündigung unwirksam war, dann muss der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abschluss des Kündigungsschutzklageverfahrens das Gehalt nachzahlen.

Anrechnung anderweitiger Verdienste

Eine Möglichkeit diesen Annahmeverzug zu reduzieren bietet § 11 Nr. 1 und 2 KSchG. Danach muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat oder hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Konkret geht es also darum, ob der Arbeitnehmer Jobangebot bekommen hat, diese aber – böswillig – nicht angenommen hat. Dies war bisher für den Arbeitgeber nicht bekannt und noch viel weniger beweisbar. Das Bundesarbeitsgericht hat nun für diese Fälle dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch zugesprochen. Dies ergibt sich aus einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB, so das Gericht. Der Arbeitgeber benötige diesen Auskunftsanspruch, um seine Einwendung aus § 11 KSchG durchsetzen zu können.

Annahmeverzugslohn nur wenn Kündigung unwirksam

Gekündigte Arbeitnehmer befinden sich nach dem Beendigungszeitpunkt häufig in einer schwierigen Situation. Sie sind raus aus dem Betrieb, streiten aber darüber, ob sie – nachträglich entschieden – doch die ganze Zeit angestellt gewesen waren. Vor diesem Hintergrund ist die Suche nach einem Job häufig ein zweischneidiges Schwert, denn wenn noch nicht über die bisherige Arbeit, bzw. deren Beendigung entschieden wurde, ist es nicht einfach, sich auf eine neue Stelle einzulassen. Trotzdem hat der Arbeitnehmer – auch vor dem Hintergrund, dass die Kündigung möglicherweise unwirksam sein könnte – wohl eine Pflicht, auf Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter ernsthaft zu reagieren. Denn sonst kommen sie zukünftig aufgrund dieser Rechtsprechungsänderung in die Gefahr, dass sie sich ein Gehalt für eine fiktive Beschäftigung anrechnen lassen müssen. Um es klar zu machen: Der Annahmeverzugslohn muss der Arbeitgeber nur dann zahlen, wenn entschieden wurde, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Gerade dann hat der Arbeitnehmer aber immer noch den alten Job und ist wahrscheinlich froh darüber keinen neue Beschäftigung eingegangen zu sein.

Vergleichsverhandlungen

Andererseits wird das Risiko des Annahmeverzugslohns häufig in die Vergleichsverhandlungen mit aufgenommen und „eingepreist“. Hierzu werden Arbeitgeber zukünftig ein Argument auf ihrer Seite haben, wenn sie durch den Auskunftsanspruch darlegen können, dass der Arbeitnehmer Jobangebote bekommen hat. Diesen neue Rechtsprechung ist damit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen relevant.


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