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Bezeichnung eines Polizisten als „crazy“

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Das Oberlandesgericht München hat mit einem Beschluss vom 06.11.2014, Aktenzeichen: 5 OLG 13 Ss 535/14, entschieden, dass die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „crazy“ als anlassbezogene Kritik von der Meinungs­äußerungs­freiheit gedeckt sein kann.

Im vorliegenden Fall kam es zwischen einem Mann, der in einer Bar mindestens sechs Whiskeys getrunken hatte, und dem Wirt zum Streit wegen der Höhe der Rechnung. Der Wirt rief daher die Polizei. Nachdem diese erschienen war, überprüfte sie die Personalien des Gastes. Dieser Vorgang nahm etwas Zeit in Anspruch. Weiterhin wurde der Gast von einem der Polizeibeamten zu Unrecht der Lüge bezichtigt. Angesichts dessen äußerte dieser gegenüber der Polizeibeamtin: „You're complete crazy“. Die Beamtin fühlte sich in ihrer Ehre verletzt und stellte Strafantrag. Aufgrund dieser Äußerung wurde der Gast vom Amtsgericht Kaufbeuren wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 90 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung ging der Gast in Revision.

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Gastes und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Nach Ansicht des Senats nach sei die Äußerung des Gastes vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen. Nach Auffassung des Richters stehe jedem Bürger, so auch dem Gast, das Recht zu, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren. Dabei dürfe man auch scharfe und übersteigerte Äußerungen benutze, solange die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird.

Der Senat betonte weiterhin, dass nicht jede überzogene und ausfällige Kritik eine Schmähkritik sei. Vielmehr sei hier für eine Voraussetzung, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies sei jedoch hier gerade nicht der Fall gewesen. Die Bezeichnung der Polizistin als „crazy“ sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Lüge und der Dauer der Kontrolle gefallen. Der Gast habe aus diesem Grund nicht die Polizeibeamtin als Person diffamiert. Vielmehr habe lediglich das ihm von der Polizei entgegengebrachte Misstrauen sowie die damit verbundene langandauernde Kontrolle im Vordergrund gestanden.


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