BFH: Ende des Kindergeldes bei gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit

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BFH: Ende des Kindergeldes bei gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit

Ist das Ende der Ausbildungszeit gesetzlich festgelegt, so endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst, wenn die gesetzlich festgelegte Ausbildungszeit beendet ist, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.09.2017 (AZ: III R 19/16).

Familienkasse: Maßgeblich ist der Erhalt des Prüfungsergebnisses

In dem vom BFH entschiedenen Fall machte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin an einer Fachschule. Diese Ausbildung dauert nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre. Der Ausbildungsvertrag lief folglich vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Abschlussprüfung bestand die Tochter bereits im Juli 2015. Auch die Bekanntgabe der Prüfungsnoten erfolgte in diesem Monat. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf. Der für die Kindergeldgewährung maßgebliche § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setze voraus, dass sich das Kind in Berufsausbildung befinde. Diese sei aber bereits mit Ablauf des Monats beendet, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolge, sodass das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit für den Bezug des Kindergeldes nicht relevant sei. Die Familienkasse bezog sich hierbei auf die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet.

BFH: Maßgeblich ist das Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit

Mit dem aktuellen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sei in den bisher vom BFH entschiedenen Fällen der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für das Ende der Ausbildungszeit gewesen. Der Streitfall unterscheide sich jedoch von diesen Fällen insofern, als das Ausbildungsende durch eine Rechtsvorschrift geregelt sei. Die Fachschulausbildung dauere nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Heilerziehungspflegeverordnung Baden-Württemberg drei Jahre. Zwar ende gemäß § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Berufsausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vor Ablauf der Ausbildungszeit. Das BBiG sei aber hier nicht anwendbar. Denn die Ausbildung werde an einer dem Landesrecht unterliegenden berufsbildenden Schule absolviert. Die Berufsausbildung habe daher nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des folgenden Monats geendet.


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