BFH: Mehr Einblick für Bürger – Finanzämter müssen gespeicherte Daten offenlegen

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Wer wissen will, was das Finanzamt über ihn gespeichert hat, kann jetzt einfacher Auskunft verlangen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 14. Januar 2025 (Az. IX R 25/22) klar: Auch „archivierte oder nur mit erhöhtem Aufwand zugängliche Daten“ müssen herausgegeben werden, wenn sich der Antrag auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stützt. Das Urteil stärkt die Transparenz gegenüber der Finanzverwaltung – auch rückwirkend.

Vorstand fordert umfassende Auskunft – und trifft auf Widerstand

Ein Vorstand einer Aktiengesellschaft wollte vom Finanzamt umfassend wissen, welche Daten zu ihm und seiner Gesellschaft gespeichert sind. Nachdem ihm lediglich eine Datenübersicht gewährt wurde, verlangte er Kopien sämtlicher Unterlagen, darunter auch Einblick in Informationen zu einer atypisch stillen Beteiligung, die im Zusammenhang mit der Aktiengesellschaft stand. Das Finanzamt bot lediglich Akteneinsicht vor Ort an, was der Vorstand ablehnte. Seine Klage vor dem Thüringer Finanzgericht scheiterte zunächst.

BFH stärkt Auskunftsrecht – auch bei hohem Verwaltungsaufwand

Der BFH hob das Urteil auf und stellte klar, dass ein hoher Verwaltungsaufwand kein legitimer Grund ist, ein berechtigtes Auskunftsersuchen abzulehnen. Auch eine fehlende zeitliche oder sachliche Eingrenzung des Antrags ändert daran nichts. Besonders im Verhältnis zu Behörden wie dem Finanzamt sei es wichtig, dass Betroffene jederzeit wissen, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind. Zudem kann eine Einsichtnahme vor Ort das Recht auf Auskunft in Kopieform nicht ersetzen.

BFH: DSGVO-Auskunft umfasst weit mehr als nur Stammdaten

Eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht nur die elektronischen Grunddaten oder Steuerbescheide, die beim Finanzamt gespeichert sind. Sie schließt alle personenbezogenen Daten ein – dazu gehören auch Papierakten, interne Vermerke, E-Mails und mitunter sogar Besprechungsprotokolle. Nur bei exzessiven Anträgen – etwa bei häufiger Wiederholung – darf die Behörde eine Auskunft verweigern oder mit Gebühren verbinden. Im vorliegenden Fall lagen solche Umstände nicht vor.

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