BFH stellt Richtsätze infrage

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Im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen werden sogenannte Richtsätze herangezogen. Das Bundesfinanzministerium gibt eine amtliche Richtsatzsammlung heraus und aktualisiert diese ständig. Diese Richtsätze geben bezogen auf bestimmte Branchen und Unternehmensgrößen Umsatz- und Gewinnzahlen an. In der Betriebsprüfung kann der zu prüfende Betrieb dann mit diesen Richtsätzen verglichen werden. Entsprechend Umsatz/Gewinn bzw. Gewinnaufschlag den Richtsätzen, so spricht dies für die Richtigkeit. Weichen aber die Daten des zu prüfenden Betriebes von den Richtsätzen ab, so ist dies für die Finanzverwaltung Anlass, die Buchhaltung im Einzelfall infrage zu stellen und Korrekturen durch Schätzung vorzunehmen.

Es ist daher im Einzelfall immer genau darauf zu achten, welche Besonderheiten im zu prüfenden Betrieb vorliegen und wieso dies ein Abweichen von den Richtsätzen erklären kann. Die Richtsätze selbst sind bislang von der Rechtsprechung kaum infrage gestellt worden.

Nunmehr hat der BFH in einem Verfahren (Aktenzeichen X R 19/21) die Richtsätze infrage gestellt. Das Bundesfinanzministerium wurde aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze zulässig ist. Ob der BFH im konkreten Fall eine Schätzung auf Basis der Richtsätze als unzulässig oder unangemessen ansieht und ob der BFH damit auch generell die Anwendung der Richtsätze infrage stellt, bleibt abzuwarten.

Im laufenden Betriebsprüfungen ist aber im Zweifel auf diese Entscheidung hinzuweisen und die Anwendung der Richtsätze infrage zu stellen. Gleiches gilt im Einspruchsverfahren nach entsprechendem Betriebsprüfungen. Gegebenenfalls sollte die Aussetzung von Einspruchs- oder Klageverfahren beantragt werden.


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