BGH: Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

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In diesem Fall hat der Kläger die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Zustellung der Klage an einen der Ärzte war zunächst fehlgeschlagen, da der Name des Arztes falsch angegeben wurde. Nach der Korrektur des Namens wurde die Zustellung erfolgreich durchgeführt. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes, was von der Beklagten abgelehnt wurde.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, während das Landgericht die Beklagte zur Auskunft verurteilte, da die Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses vereinbar sei. Die Revision wurde zugelassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt:

Grundsätzlich hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich verpflichtet, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.

Im vorliegenden Fall war jedoch die Auskunft über die Privatanschrift des Arztes nicht notwendig, da die Klageschrift erfolgreich unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Darüber hinaus steht die Auskunftserteilung über die Privatanschrift des Arztes im Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Die Übermittlung dieser Daten an Dritte, einschließlich der Privatanschrift des Arztes, ist jedoch grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen oder einer besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift zulässig.

Daher wurde die Klage abgewiesen, und die Auskunft über die Privatanschrift des Arztes wurde nicht angeordnet.

Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14

Amtsgericht Weißwasser – Urteil vom 08. August 2013 – 6 C 58/13

Landgericht Görlitz – Urteil vom 14. Februar 2014 – 2 S 174/13

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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