BGH: Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen sind unwirksam

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In zwei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof am 4. Juli 2017 die vorformulierten Bestimmungen von Kreditinstituten über „laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte“ in gewerblichen Darlehensverträgen für unwirksam erklärt (Az.: XI ZR 562/15, XI ZR 233/16). Zusätzliche Kosten auf Kunden abzuwälzen stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, so der BGH.

Die Gerichte haben im Oktober 2014 nur Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherverträgen für unzulässig anerkannt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH hat dies jedoch auch auf Unternehmerdarlehen erweitert.

Die beklagten Banken haben Formularklauseln in ihren Kreditverträgen verwendet, die den Darlehensnehmer zur Zahlung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts verpflichteten. Bei einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine sog. Preisnebenabrede, die gemäß § 307 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt. Der Schutzzweck des § 307 BGB soll nach Auffassung des BGH auch gegenüber Unternehmern gelten, da diese trotz ihrer Erfahrung nicht weniger schutzwürdig seien als Verbraucher.

Dreijährige Verjährungsfrist

Nach dem Grundsatzurteil profitieren nicht nur Unternehmer bei künftigen Vertragsabschlüssen. Auch bei bereits abgeschlossenen Verträgen könnte ein Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren bestehen. Die Rückforderung von unzulässig erhobenen Gebühren ist jedoch nur innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Das bedeutet, dass Kreditnehmer, die ab dem Jahr 2014 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, nur noch bis Ende dieses Jahres gegebenenfalls ihre Ansprüche durchsetzen können. Es sei denn, es wurden zwischenzeitlich verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen.

Betroffene sollten deshalb anwaltlichen Rat einholen und mögliche Ansprüche prüfen lassen.

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