BGH bejaht Restschadensersatzanspruch trotz Verjährung

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Am 21.02.2022 entschied der Bundesgerichthof (VIa ZR 8/21; VIa ZR 57/21), dass Käufer eines Neuwagens, die vom sogenannten Dieselskandal betroffen sind und deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB haben.

In den zwei Verfahren ging es um einen VW Golf Cabrio (VIa ZR 8/21) zu einem Kaufpreis von EUR 30.213,- und um einen VW EOS 2.0 l TDI (VIa ZR 57/21) zu einem Kaufpreis von EUR 36.189,-. Es handelte sich bei Erwerb beider Fahrzeuge um einen Neuwagen mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189. Beide Fahrzeuge sind mit einer Software ausgestattet worden, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder nicht und in entsprechende Abgasrückführungsmodi schaltet.

Restschadensersatzanspruch greift bis zu 10 Jahre nach Kauf

Der Restschadenersatzanspruch greift bis zu 10 Jahre nach Kauf eines Neuwagens. Er soll dem Schädiger trotz Verjährung des Hauptanspruchs dessen Bereicherung nehmen, die er durch sein illegales Handeln erwirtschaften konnte.

Damit könnten Betroffene, die ihr Auto 2012 und später erworben haben, von dieser Entscheidung profitieren und nach wie vor Schadenersatz einklagen. Dieser berechnet sich nach den Ausführungen des BGH genau wie bei einer Rückabwicklung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, sodass sich Kläger lediglich eine Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis anrechnen lassen müssen.

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