Dieselskandal: Restschadensersatzanspruch auch nach Verjährung - Urteil LG Augsburg vom 09.01.2023

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Viele Käufer von Dieselfahrzeugen mussten sich in den letzten Jahren von den Gerichten darauf verweisen lassen, dass ihre deliktischen Forderungen verjährt sind. Auch die Obergerichte haben in den letzten Jahren entschieden, dass weitere Ansprüche bestehen können.

Der verjährte Deliktsanspruch als solcher bleibt gemäß § 852 Satz 1 BGB nach Urteil des Landgerichts Augsburg vom 09.01.2023 (Az:  065 O 2058/22). Lediglich der Umfang des auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten wird beschränkt, soweit diese Handlung nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022, Az. Via ZR 8/21).

Dem Geschädigten muss nach dem Urteil vom 21.02.2022 auch in diesem Rahmen die Wahl des "kleinen" statt des "großen" Schadensersatzes freistehen. 

Zur Bestimmung des "kleinen" Schadensersatzes (im Gegensatz zur Rückabwicklung) ist grundsätzlich zunächst der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu vergleichen.

Das Amtsgericht Augsburg hat den Minderwert des Fahrzeuges aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung  in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des hiesigen Gerichtsbezirks (vgl. OLG München, BeckRS 2022, 15118, Rz. 13) auf 10% des Bruttokaufpreises geschätzt.

Die Anwaltkanzlei Steffgen hat seit 2018 etwa 800 Fälle des Abgasskandals verhandelt und vertreten. In vielen Fällen wurden  Vergleiche über mehrere tausend Euro für geschädigte Käufer erzielt.

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