BGH bestätigt Urteil gegen VW auf Erstattung des Kaufpreises wegen manipuliertem Dieselfahrzeug

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Mit Bescheid vom 15.10.2015 stellte das Kraftfahrt-Bundesamts zunächst fest, dass der Motor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2017 versehen ist.

Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 25.05.2020, Az.VI ZR 252/19, eindeutig klargestellt, dass dem Käufer eines mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 25.05.2020, Nr. 063/2020).

In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall wurde VW durch das OLG Koblenz zur Rücknahme eines VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist, und zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Nutzungsdauer verurteilt (vgl. Urteil des OLG Koblenz v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18).

Diese meines Erachtens rechtlich völlig zutreffende Entscheidung des OLG Koblenz hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 25.05.2020, Az.VI ZR 252/19, bestätigt. In der Pressemitteilung des BGH (vgl. Pressemitteilung vom 25.05.2020, Nr. 063/2020) heißt es hierzu u. a.:

„Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen…“.

An dieser Verpflichtung zur Erstattung des Kaufpreises ändern laut dem BGH insbesondere die oftmals nachträglich durchgeführten Software-Updates nichts.

Wichtig an diesem Urteil ist vor allem, dass es für alle Fahrzeugmarken gilt bei denen dieser Motor des Typs EA 189 mit unzulässiger Abschalteinrichtung verbaut wurde.

Zu der Frage, wann diese Schadenersatzansprüche auf Erstattung des Kaufpreises verjähren, hat sich der BGH bislang noch nicht geäußert. Die Frage der Verjährung ist aus meiner Sicht aber nach wie vor offen, da es auch hierzu unterschiedlichste Gerichtsentscheidungen gibt. Erst in den Jahren 2017 beziehungsweise 2018 kristallisierte sich zudem heraus, dass der überwiegende Teil der Rechtsprechung in diesen Fällen von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ausgeht, die es dem Käufer ermöglicht Erstattung des Kaufpreises zu verlangen.

Daher sollte aus meiner Sicht in allen Fällen mit anwaltlicher Hilfe sorgfältig und einzelfallgerecht geprüft werden, wann Sie Kenntnis von diesem Anspruch erlangt haben bzw. hiervon ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen können.

Hierbei stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.



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