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BGH bestätigt Verurteilung des Landgerichts Berlin wegen Mordes

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 08.11.2016, Aktenzeichen: 5 StR 390/16, die Verurteilung zweier Angeklagten wegen Mordes durch das Landgericht Berlin bestätigt und ihre Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im vorliegenden Fall lockten nach den Feststellung des Landgerichts die beiden Angeklagten eine von einem der Angeklagten im achten Monat schwangere 19-jährige Frau nachts in einem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Durch die Tat wollte der werdende Vater die Geburt seines Kindes verhindern, um sich so seinen Pflichten als Vater zu entziehen. Sein Mitangeklagter beteiligte sich an der Tat um zu erfahren, wie es denn sei, einen Menschen zu töten. Er versetzte dem wehrlosen Opfer mehrere Messerstiche. Anschließend hielt er sie fest, sodass der andere Angeklagte etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete und das Benzin entzündete. Die junge Frau verbrannte bei lebendigem Leib. Auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind verstarb.

Das Landgericht Berlin hat die beiden Angeklagten mit einem Urteil vom 19.02.2016 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 14 Jahren verurteilt. Nach Ansicht der zuständigen Kammer seien vorliegend drei Mordmerkmale, nämlich Heimtücke, Grausamkeit sowie niedriger Beweggrund bzw. Mordlust gegen. Unter Anwendung der seit dem Jahr 2012 geltenden Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG konnte daher eine Jugendstrafe von über 10 Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld des Täters verhängt werden.

Nach Ansicht der Bundesrichter sei diese Entscheidung in rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.


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