DNA-Analyse - BGH bestätigt Verurteilung wegen versuchten Mordes

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.11.2010 (Az: 1 Str 520/10) ein Urteil des Landgericht Landshut, welches wegen einer begangenen Vergewaltigung und einem versuchten Verdeckungsmord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten gelangte, bestätigt. Das durch mehrere Sachverständige beratene Landgericht hat die Ergebnisse der durchgeführten DNA-Untersuchungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zutreffend bewertet. Diese bezogen sich auf zwei an der Unterhose bzw. an den Strümpfen des Opfers sichergestellte Fremdschamhaare. Nach der Analyse stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene Kern-DNA, d.h. die im Kern der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, 1.000 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten als von einer anderen Person. Die sichergestellten Schamhaare stammten im Ergebnis 4.591.000 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten als von einer anderen, nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person.

Zwillinge sind mittels DNA-Untersuchungen übrigens nicht unterscheidbar, wohl aber in daktyloskopischen (Fingerabdruck) Untersuchungen.

Für die Verteidigung ist bei DNA-Gutachten zu beachten, dass die Datenbank einen repräsentativen Querschnitt der in Europa vorkommenden mtDNA-Sequenzen enthält. Zu prüfen ist, ggf. über ein alternatives Gutachten, ob der Sachverständige die mitochondriale DNA fehlerfrei ermittelt hat.


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