BGH-Diesel-Urteil: Mehrfach 15%iger Schadensersatz bei mehreren Abschalteinrichtungen?

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BGH urteilt pauschalierten Schadensersatz aus

Die neuen Urteile des BGH (u.a. BGH VIa ZR 335/21), die als Reaktion auf die Entscheidung EuGH C-100/21 erfolgten, sind in aller Munde. Soll eine Abschalteinrichtung vorliegen und hat der Hersteller deren rechtliche Unzulässigkeit fahrlässig verkannt, hat der Besitzer einen Schadensersatzanspruch auf 5-15% des Kaufpreises.

In den Abschnitten des Urteils, die sich mit der Schadenshöhe beschäftigen, ist nur von einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Rede. Der pauschalierte Schadensersatz von 5-15%, dessen konkrete Bemessung dem Tatrichter obliegen soll, soll die durch die unzulässige Abschalteinrichtung stehenden Nachteile kompensieren.

Aber was gilt, wenn mehrere, voneinander im Prinzip unabhängig funktionierende Abschalteinrichtungen vorliegen? 

Werden pro Abschalteinrichtung 5-15% fällig oder für alle insgesamt?

Bei Mercedes-Benz zum Beispiel wurde u.a. eine Software eingesetzt, die zu wenig AdBlue einspritzt. Damit funktioniert die Abgasreinigung nicht oder nur eingeschränkt. Dies hat das Kraftfahrt-Bundesamt bereits festgestellt und Rückrufe angeordnet. Nach Auffassung von Experten liegen bei den Daimler-Dieseln aber zusätzlich auch die sog. Thermofenster vor.

Dafür, dass mehrere Abschalteinrichtungen getrennt zu behandeln sind, dürfte wohl auch sprechen, dass Abschalteinrichtungen bisher meist zeitversetzt entdeckt oder offenbart wurden. Würde eine Abschalteinrichtung durch Schadensersatz kompensiert, könnten trotzdem noch Erkenntnisse zu weiteren Abschalteinrichtungen folgen.

Die neue BGH-Rechtsprechung lässt hier Auslegungsspielraum zu.

Im Dieselskandal tätige Kolleginnen und Kollegen sollten über diesen Gesichtspunkt reflektieren.

Dies gilt umso mehr, als der pauschalierte Schadensersatz nicht Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs gezahlt werden muss.







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