BGH entscheidet am 21. Februar 2017 über die Kündigungen zuteilungsreifer Bausparverträge

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Am 21. Februar 2017 ist es so weit, der Bundesgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit von Kündigungen zuteilungsreifer Bausparverträge. Bislang gibt es geteilte Meinungen: zum Beispiel sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Stuttgart und Bamberg der Auffassung, dass die Kündigungen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam seien (Az.: 17 U 185/15; 9 U 171/15; 8 U 11/16). Die Oberlandesgerichte Celle, Hamm und Koblenz halten wiederrum dagegen und erklären die Kündigungen für rechtmäßig (Az.: 3 U 154/16; 31 U 234/15; 31 U 271/15). Die Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit soll morgen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ein Ende finden.

Bislang hat der BGH häufig verbraucherfreundlich entschieden. Sollte sich das Gericht am 21. Februar 2017 auf die Seite der Bausparer stellen, haben Betroffene die Möglichkeit anwaltlichen Rat einzuholen und rechtlich gegen die Kündigungen vorzugehen.

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