BGH entscheidet: Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen) sind zulässig

  • 2 Minuten Lesezeit

Während die Unzulässigkeit der Erhebung von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) rechtlich geklärt ist, fehlte bisher bei Bearbeitungsgebühren, die für die Gewährung von Förderdarlehen (KfW-Darlehen) in Rechnung gestellt wurden, eine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Bei der Gewährung solcher Darlehen hatten die dazwischen geschalteten Kreditinstitute, die die jeweiligen Darlehensverträge unmittelbar mit dem Verbraucher abgeschlossen hatten, Abzugsbeträge – darunter auch Bearbeitungsgebühren von in der Regel 2% der Darlehenssumme – zugunsten der KfW in Rechnung gestellt.

Entsprechenden Rückforderungsansprüchen von Verbrauchern hatten die Kreditinstitute immer den besonderen Charakter dieser Darlehen entgegengehalten. Zudem war argumentiert worden, dass die Bearbeitungsgebühr nicht bei dem finanzierenden Kreditinstitut verbleibe, sondern aufgrund der Bedingungen zwischen den Kreditinstituten und der KfW an diese abgeführt werden müsse.

Der BGH ist nun in drei Entscheidungen vom 16.02.2016 (XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15) dieser Argumentation gefolgt. Diese Entscheidungen betreffen Darlehensverträge, die vor dem 11.06.2011 abgeschlossen worden waren. Der BGH argumentiert dabei wie folgt:

„Bei der Abwägung (der Zulässigkeit des Bearbeitungsentgelts) war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, dass nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW sondern beruht auf einem staatlichen Auftrag.“

Mit diesen Entscheidungen dürfte daher für den Darlehensnehmer die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen rechtlich nicht mehr durchsetzbar sein.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht für alle Fragen im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen – insbesondere auch bezüglich der Möglichkeiten eines Widerrufs solcher Verträge - als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema