BGH entscheidet im Juli über Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

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Am 4. Juli 2017 entscheidet der Bundesgerichtshof in drei nahezu deckungsgleichen Fällen über die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen (Az.: XI ZR 562/15, XI ZR 233/16, XI ZR 436/16).

In den drei zu entscheidenden Fällen haben die Banken beim Abschluss von gewerblichen Darlehensverträgen Bearbeitungsentgelte erhoben. Nach Auffassung des OLG Celle stelle die Erhebung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Unternehmer dar (Az.: XI ZR 562/15). Im Zuge der AGB-Kontrolle durch das OLG Celle waren die erhobenen Gebühren daher dem Kläger zu erstatten.

Während das OLG Celle dem Kläger noch Recht zugesprochen und die Klausel der Bank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt hat, haben die OLG Hamburg und Dresden die Klagen abgewiesen (Az.: XI 233/16; XI ZR 436/16). Den OLG Hamburg und Dresden zufolge sei ein Unternehmer weniger schutzwürdig als ein Verbraucher. Auch sei es üblich, dass zwischen Unternehmern Preisklauseln vereinbart werden, sodass keine unangemessene Benachteiligung aufgrund der eingezogenen Kreditbearbeitungsgebühren vorliegt.

Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs steht bislang noch aus. Sollte das Gericht am 4. Juli 2017 jedoch den Klagen gegen die Banken stattgeben und seine Rechtsprechung zu den Verbraucherkrediten auch auf Firmenkredite übertragen, haben Betroffene die Möglichkeit anwaltlichen Rat einzuholen und rechtlich gegen die erhobenen Entgelte vorzugehen. 

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