BGH entscheidet zugunsten der Anleger, die sich über Treuhänder an Kommanditgesellschaft beteiligen

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Worum geht es?

Unstreitig ist der Erwerb von Kommanditbeteiligungen in den letzten Jahren in Mode gekommen. 

Die Anleger meinen, ein Kapitalanlageprodukt zu erwerben, welches häufig als für die Altersvorsorge geeignet beworben wird und verkennen, dass sie eine unternehmerische Beteiligung erwerben. Unterschieden wird die unternehmerische Beteiligung an Immobilienfonds und an gewerblichen Fonds. Die Anleger haben häufig die Möglichkeit zu wählen, ob sie sich direkt und unmittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligen oder über einen Treuhänder. Im Rahmen der Zeichnung eines Kommanditanteils wird bei einer mittelbaren Beteiligung der Abschluss des Treuhandvertrages in der Regel vorweggenommen. 

Dieses bedeutet, der Anleger schließt mit einem Dritten, meist auch in der Rechtsform einer GmbH oder KG, einen Treuhandvertrag ab. Der Treuhänder erwirbt für den Anleger den Kommanditanteile und nimmt für den Anleger die Rechte war. Der Anleger ist bei Erwerb einer Kommanditbeteiligung als mittelbarer Kommanditist nicht im Handelsregister eingetragen, sondern in einem Treugeberregister. 

Der Treuhänder tritt für den Anleger der Gesellschaft bei und nun hatte der BGH den Fall zu entscheiden, ob von einem Treuhandkommanditisten erwartet werden kann, dass er den bei Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und die Informationen in dem Prospekt sachlich und rechnerisch korrekt sind.

Bei dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um eine Kommanditbeteiligung an einen der SHB-Fonds, vorliegend den Altersvorsorgefonds. In dem Prospekt, der bei Vertrieb dieser Kommanditbeteiligung zugrunde gelegt wurde, wurde damit geworben, dass der Renditefonds durch Investitionen in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form der Altersvorsorge sei.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejahte einen Anspruch des Anlegers gegen den Treuhandkommanditisten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Haftung ist gerichtet auf Schadensersatz. Der Anleger ist so zu stellen, wie er stehen würde, hätte er die Anlage nicht erworben. 

Der BGH stellte fest, dass die Treuhandkommanditistin ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat. Sie/Treuhandkommanditistin hätte die Anleger darüber informieren müssen, dass die angebotene Kapitalanlage weder als spezieller Altersvorsorgefonds konzipiert wurde, noch als ideale Form der Altersvorsorge geeignet ist. 

Dabei bezog sich der BGH auf die bereits im Jahr 2012 durch ihn eingeleitete Rechtsprechung, wonach eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin ungeeignet ist, aber wenn der Anleger eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge wünscht, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit verbundenen Verlustrisikos, für sich genommen fehlerhaft ist. 

In dem Fall der der Entscheidung des BGH zugrunde lag, wurden die Anleger gezielt desinformiert. Die Anleger waren nicht nur über das mit der unternehmerischen Beteiligung verbundene Totalverlustrisiko zu informieren, sondern darüber, dass der Fonds zusätzliche Risiken enthielt, da er in Form einer Blind-Pool-Investition konzipiert war. Dieses bedeutet der Anleger weiß bei Zeichnung nicht „was im Topf ist“.

Dieser irreführende Eindruck wurde durch den Gesellschaftsvertrag verstärkt, der als vorrangigen Gesellschaftszweck die Altersvorsorge der Gesellschafter nannte. Die Anleger konnten daher den unzutreffenden Eindruck erhalten, es handelt sich bei dem Fonds um einen speziell zum Zwecke der Altersvorsorge konzipierten Fonds. Dieses war jedoch nicht der Fall.

Der BGH bejahte eine Pflichtverletzung des Treuhandkommanditisten, die dieser auch zu vertreten hat. Der Prospekt war auch bezüglich dieser Angaben fehlerhaft und da der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, ist von einem Ursachenzusammenhang zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Anlageentscheidung auszugehen.

Wie ist das Urteil zu werten?

Das Signal das von diesem Urteil ausgeht ist äußerst positiv, zumal ein weiterer Haftungsgegner für die Anleger in diesem Fall bejaht wird. Folglich ist auch die Verpflichtung der Treuhandkommanditisten festgeschrieben, dass sie, den bei dem Beitritt verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle überprüfen müssen und zudem prüfen, ob der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt ergibt. Problematisch kann dieses Urteil nur dann werden, wenn Anleger ihre Treuhandkommanditistin erfolgreich in Anspruch nehmen und auch diese Gesellschaften dann, wie es häufig der Fall ist, aufgrund Verschlechterung der Liquiditätslage in die Insolvenz gehen. 

Weiterhin zeigt das Urteil auch, dass die Anleger ihre Beratungsgespräche nachhalten sollten und nur den Empfang der Unterlagen bestätigen sollten, die Ihnen auch tatsächlich ausgehändigt werden. Es bietet sich weiterhin an, die Prospekte in den jeweiligen Fassungen und Nachträgen aufzubewahren.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da. 

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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