BGH erklärt weitere Bankgebühren für unzulässig

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Bankentgelte, die sich nicht an der Höhe der tatsächlichen Kosten orientieren, sind unzulässig, urteilte der Bundesgerichtshof am Dienstag (Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15).

Verbraucherschützer hatten mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Freiburg beanstandet und erfolgreich dagegen geklagt.

Nach dem Urteil des BGH sind u. a. folgende Klauseln unwirksam:

  • Zahlung einer Gebühr von 5 Euro für eine postalische Benachrichtigung über eine abgelehnte Überweisung
  • Erhebung einer Gebühr bei Änderung oder Aussetzung eines Dauerauftrags Begründung des BGH: „Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags sind als Widerruf zu behandeln – der muss unentgeltlich erfolgen“
  • Erhebung eines Entgelts für den Widerruf einer Wertpapier-Order. Das Widerrufsrecht ist gesetzlich verankert und keine Sonderleistung des Instituts.
  • Erhebung eines Entgelts von 5 Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)
  • Erhebung eines Entgelts von 5 Euro für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift
  • Erhebung einer Gebühr von monatlich 7 Euro für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

Sparkassen- und Bankkunden, die aufgrund dieser oder inhaltsgleicher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können mit Verweis auf das BGH-Urteil Erstattung fordern. Die Erstattungsansprüche verjähren gem. § 199 BGB allerdings drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Daher können alle im Jahr 2014 rechtswidrig gezahlte Gebühren noch bis Ende des Jahres 2017 zurückgefordert werden.

Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte


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