BGH: Falsche Kapitalmarktinformation führt nicht automatisch zur Haftung der Emittentin

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Anleger muss Kausalität einer falschen Information für seine Entscheidung nachweisen

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 04.06.2013, VI ZR 288/12) stehen Anlegern in Kapitalanlagen, die mit falschen Informationen vermarktet wurden, nur dann Schadenersatzansprüche zu, wenn sie nachweisen können, dass die falsche Information für ihre Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Damit dürften in vielen Konstellationen Schadenersatzansprüche gegenüber den Emittenten ausscheiden, da der Nachweis selbst nur schwer zu führen sein wird.

Sachverhalt:

Was war geschehen? Die Beklagte ist eine nicht börsengehandelte Aktiengesellschaft nach türkischem Recht. Sie vertrieb in der Vergangenheit an in Deutschland lebende Türken oder türkischstämmige Deutsche Gesellschaftsbeteiligungen, die als islamkonforme Anlagen beworben wurden. Dabei wurden die Anlagevermittler von ihr angewiesen, damit zu werben, dass die Teilhaberschaft von den Anlegern jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden könne und die Anlagen dann zurückgenommen würden. Nach türkischem Recht ist die Rücknahme der Anteile jedoch ausgeschlossen. Entgegen der gesetzlichen Regelungen nahm die Beklagte bis 2001 jedoch ihre Anteile zurück und erstattete die Anlagebeträge. Die Klägerin erwarb Anteile in den Jahren 2000/2001 und forderte nun die Rücknahme der Anteile gegen Zahlung des Anlagebetrags. Da die Klage in Deutschland eingereicht wurde, konnte der Anspruch nur auf deutsches Deliktsrecht gestützt werden, vorliegen auf den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die Klägerin stützte dies darauf, dass sie ohne die allgemein bekannte Aussage, dass die Anteile zurückgenommen werden könnten, die Anlagen nicht erworben hätte.

Entscheidung

Der BGH hat die Klage unter zwei Gesichtspunkten abgewiesen. Zum einen sah er entgegen der Vorentscheidungen keine vorsätzliche Täuschung, da zum Zeitpunkt des Erwerbs entgegen türkischem Recht die Anteile faktisch noch zurückgenommen wurden. Zum anderen habe die Klägerin nicht die konkrete Kausalität zwischen der objektiv falschen Information und der Anlageentscheidung nachgewiesen. Eine Vermutung der Kausalität sei nicht angebracht.

Fazit

Die Entscheidung orientiert sich im Ergebnis an der bisherigen Rechtsprechung zu falschen Kapitalmarktinformationen. Hierbei ist – entgegen der Rechtslage bei fehlerhafter Anlageberatung – nicht per se davon auszugehen, dass der Anleger eine Anlage bei richtiger Information nicht erworben hätte. Hier kommt vorliegend auch noch die Tatsache ins Blickfeld, dass die Anleger in islamkonforme Kapitalanlage gerade keine „normalen“ Kapitalanlagen westlicher Prägung erwerben möchten, sondern weitergehende Ziele hiermit verfolgen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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