Falsche Widerrufsbelehrung? Fachanwalt informiert

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Als „Widerrufsjoker“ oder „ewiges Widerrufsrecht“ wurde die auch Jahre nach Vertragsschluss noch bestehende Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen aufgrund der zahlreichen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der meisten Banken und Sparkassen in den Medien bekannt.

Hintergrund dieser umfassenden Medienberichterstattung waren seinerzeit mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die den Verbrauchern auch Jahre nach Vertragsschluss noch ein Widerrufsrecht eingeräumt hatten.

In diesen, den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fällen beriefen sich die Banken und Sparkassen im Wesentlichen darauf, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr bestünde, da sie mit den von ihnen verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben.

Streitgegenstand der Entscheidungen waren mehrere von den Banken und Sparkassen verwendete Formulierungen, insbesondere zum Fristbeginn, wie beispielsweise: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Der BGH stellte in seinen Entscheidungen vom 28.06.2011 und 01.03.2012 ausdrücklich klar, dass diese Formulierung nicht geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher, auf den abzustellen ist, den tatsächlichen Beginn der Frist vor Augen zu führen. Dieser könne aus dieser Formulierung nicht erkennen, ob die Frist jetzt oder später, ggf. abhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände, zu laufen beginne. Dies mit der Folge, dass mangels einer ordnungsgemäß erfolgten Widerrufsbelehrung die Frist für einen Widerruf nicht zu laufen begonnen habe, sodass ein Widerruf auch noch Jahre später möglich gewesen ist.

Da eine nicht ordnungsgemäße erfolgte Widerrufsbelehrung grundsätzlich zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, war ein Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge zum damaligen Zeitpunkt noch möglich.

Im Rahmen unserer Tätigkeit konnten wir feststellen, dass auch heute noch nahezu 2 von 3 Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Insbesondere die Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen im Zeitraum 2002 – 2010 weisen oftmals erhebliche Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen auf.

Haben auch Sie noch laufende – oder auch bereits vor kurzem abgelöste – Darlehensverträge, bei denen Sie vermuten, nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein? Gerne prüfen wir Ihre Darlehensverträge und beraten Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen auf unserer Homepage gerne zur Verfügung.


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