BGH hebt Bushido-Urteil auf: kein Urheberrechtsschutz durch Verbindung von Text und Musik

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Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil gegen den Rapper „Bushido“ des OLG Hamburg aufgehoben. Das OLG Hamburg hatte das Verbot der Verwendung von Teilen eines Stückes einer französischen Band „Dark S.“ als Sample-Loop in einem Stück des Rappers „Bushido“ bestätigt. Dem ist der BGH nun mit seiner aktuellen Entscheidung (BGH-Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12 – Goldrapper, Volltext liegt noch nicht vor, zur Presseerklärung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=70807&linked=pm&Blank=1) entgegengetreten und hat das Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2012 5 U 37/10) aufgehoben und zum Teil an das Berufungsgericht zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückgewiesen.

Konkret ging es um 13 verschiedene Stücke des Rappers „Bushido“. Hierin wurden ohne Einwilligung der Künstler durchschnittlich zehnsekündige Samples aus Stücken der französischen Band „Dark S“ als Sample-Loop verwendet. Hiergegen ging der Komponist der Musik der jeweils relevanten Stücke der französischen Band, als auch die weiteren Bandmitglieder als Textdichter vor.

Der Bundesgerichtshof hat die geltend gemachten Ansprüche der Texturheber als nicht berechtigt angesehen und insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts komplett aufgehoben. Da in der Musik des Rappers nur Teile der Musik der französischen Band übernommen worden seien, nicht aber Teile der Texte bestünde kein urheberrechtlich relevanter Eingriff. Die ursprüngliche Verbindung von Musik und Text sei nicht urheberrechtlich geschützt, so der Bundesgerichtshof in seiner Presseerklärung.

Zur abschließenden Bewertung der bemerkenswerten Entscheidung ist in jedem Fall die Urteilsbegründung abzuwarten.

Aus der veröffentlichten Presseerklärung wird nicht eindeutig klar, mit genau welchen Gründen der BGH die Befugnis des Textdichters verneint gegen eine Veröffentlichung des Musikteils des verbundenen Werks (§ 9 UrhG) vorzugehen. Jedenfalls scheint der BGH die Auffassung zu vertreten, dass in dem konkreten Fall die ursprünglichen Verbindung von Text und Musik keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die Vorinstanz des hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2012 5 U 37/10), als auch der erste Instanz der 8. Zivilkammer des LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010 308 O 175/08 Bushido I) hatten u.A. mit Bezug auf die Rechtsprechung des OLG München und OLG Hamburg (OLG München, 11. April 1991, 29 U 6719/90 OLG Hamburg, 3. März 1994, 3 U 21/93) einen Anspruch des Textdichters als Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG) gegen die einwilligungslose Nutzung des verbundenen Musikteils angenommen. Ähnlich urteilen immer wieder untere Instanzgerichte und die Kommentarliteratur geht auch hiervon aus (Dreier/Schulze, 4. Auflage 2013 § 9 Rn 22).

Wenn der Bundesgerichtshof die Befugnis des Miturhebers die Nutzung des mit seinem Werk verbundenen Werkes zu verbieten verneint, wäre dies durchaus eine bemerkenswerte Entscheidung. Für den Musikbereich würde dies bedeuten, dass – wie in diesem Fall – der Textdichter die Nutzung des Musikteils nicht verbieten kann, jedenfalls nicht wenn keine urheberrechtlich geschützten Textteile verwendet werden. Ungeachtet dessen hat der Urheber der Musik weiterhin einen Verbotsanspruch.

In der Praxis spielen Verbietungsrechte im Hinblick auf die Verbindung von verschiedenen Werken eine große Rolle, so im Filmbereich in dem regelmäßig die (meistens von Musikverlagen wahrgenommenen) „Syncrights“ eingeholt werden müssen wenn für einen Film eine bestimmte Musik verwendet werden soll (die gilt auch umgekehrt). Man kennt dies als Laie regelmäßig bei privat zusammengestellten YouTube-Videos, hier wird regelmäßig gegen die „Syncrights“ verstoßen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne in allen Bereichen des Urheberrechts, des Musikrechts und Filmrechts.


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