BGH hebt Verhandlungstermin zur Verwirkung wegen Revisionsrücknahme auf

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Der BGH hat den mit Spannung erwarteten Termin am 23.06.2015 (XI ZR 154/14) zur Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen bei Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablösung des Darlehens aufgehoben, da die Revision zurück genommen wurde.

Man kann letztlich nur darüber spekulieren, ob die beklagte Bank, dem Darlehensnehmer die Revision „abgekauft“ hat.

Man wird sich daher auf absehbare Zeit weiterhin mit dem Verwirkungseinwand der Banken auseinander setzen müssen, der von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt wird.

Eine Verwirkung in solchen Situationen angenommen haben etwa das OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 (19 U 74/14), das OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 (13 U 30/11) und das OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (I-14 U 55/13) sowie das OLG Hamburg in dem nun dem BGH vorliegenden Fall.

Die ganz überwiegende Rspr. der Instanzgerichte beurteilt dies allerdings anders, so etwa OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014, (8 U 450/14), OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014, (13 U 205/13), OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014 – (31 U 74/14), OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 24.11.2014 (23 U 41/14), OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2014, (10 W 39/14), OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, (17 U 54/14) und OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 – 31 U 155/14.

Das OLG Hamm hat in der vorgenannten Entscheidung auch im Unterschied zum OLG Düsseldorf ausdrücklich entschieden, dass auch eine Aufhebungsvereinbarung das Widerrufsrecht nicht entfallen lässt.

Selbst bei vollständiger Rückführung (vorliegend nicht gegeben) fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment, da die Banken keine Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs vorgenommen haben.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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