Revisionsrücknahme in Sachen - XI ZR 154/14 – Bank wirft „Notanker“

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Am 23. Juni 2015 hätte die mündliche Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu dem Verfahren - IX ZR 154/14 - sein sollen. Mit Spannung wurde ein Urteil des XI. Zivilsenates erwartet. Inhalt des Verfahrens vor dem BGH war die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Immobiliendarlehens nach bereits erfolgter Ablösung. Diese rechtserhebliche Frage beschäftigte bereits in unzähligen Verfahren die Land- und Oberlandesgerichte.

Die derzeitige Tendenz der Rechtsprechung schlägt zu Gunsten der Darlehensnehmer aus. Dies war wohl auch der Grund der Revisionsrücknahme der Kläger, welche bei dem LG Hamburg (Urteil vom 4 .Juli 2013 –328 O 441/12) und dem Hanseatischen OLG (Urteil vom 26. Februar 2014 – 13 U 71/13) unterlegen waren. Die Bank hat nach Auffassung des Rechtsanwalts Herrn Dr. Rädecke wohl „rechtzeitig“ den Notanker geworfen und sich mit den Darlehensnehmern gut verglichen, da eine Entscheidung für die Banken, Sparkassen und Volksbanken weitreichende Auswirkungen gehabt hätte

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und ausgeführt, dass die dem Darlehensvertrag zu Grunde liegenden Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien, das Recht der Darlehensnehmer aber verwirkt sei.

Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre gelegen. Zudem hätten zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Im Übrigen habe die Beklagte nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment). Aus dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment könne die Bank auf eine Verwirkung schließen.

Allein aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen bereits seit drei Jahren abgelöst worden war, konnte das OLG nicht die Verwirklichung des Umstandsmoments annehmen.

Ein Umstandsmoment ist vorliegend überhaupt nicht verwirklicht worden“, meinen Fachanwälte.
Rechtsanwalt Dr. Rädecke ist davon ausgegangen, dass der Bundesgerichtshof das rechtsfehlerhafte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben hätte.

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Für weitere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Rädecke zur Verfügung.

 


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