BGH: Kausalität zwischen Unfall und Verletzung

  • 1 Minuten Lesezeit

Für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsbeeinträchtigung reicht bereits eine nicht gänzlich unwahrscheinliche Mitwirkung aus.

Der Bundesgerichthof hat mit Datum vom 19. Oktober 2016, Az. IV ZR 521/14, festgestellt, dass die Mitwirkung eines Unfalls an einer Gesundheitsbeeinträchtigung als kausal anzusehen ist, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Unfallversicherung Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass der Unfall nicht kausal für die Gesundheitsschädigung gewesen sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab.

Auf die hiergegen eingelegte Revision entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Begründung für die Klageabweisung rechtsfehlerhaft war. Denn es müsse berücksichtigt werden, dass in der privaten Unfallversicherung nicht von einem eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen sei. Vielmehr bestehe nach der Äquivalenztheorie der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung dann, wenn der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass eine Mitwirkung eines Unfallereignisses für eine Gesundheitsverletzung bereits ausreichend kausal ist. Der von Versicherungen gerne verwendete Verweis auf Vorschäden ist somit regelmäßig nicht mehr möglich!“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von L&P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft

Beiträge zum Thema