BGH: keine Helmpflicht für Fahrradfahrer!

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Der Bundesgerichthof hat erst unlängst entschieden: Wer als Fahrradfahrer ohne Helm unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, trägt kein Mitverschulden.

Folgender Fall lag der Entscheidung zu Grunde: Im Jahr 2011 fuhr eine Radfahrerin ohne Helm zur Arbeit. Eine Autofahrerin beabsichtigte, aus ihrem geparkten PKW am rechten Fahrbahnrand auszusteigen und öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin die Autotür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte zu Boden. Sie erlitt schwere Schädel-Hirnverletzungen, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte.

Die Radfahrerin begehrte von der Gegnerin und deren Versicherung Schadensersatz, auch klageweise. Nachdem das Oberlandesgericht der Klägerin eine 20-prozentige Mitschuld angelastet hatte wegen des Nichtragens eines Helms, hob der BGH dieses Berufungsurteil auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führe das Nichttragen eines Helms nicht zur Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne sich eine Mitschuld auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften ergeben, wenn jemand die bei verständigen und ordentlichen Menschen übliche Sorgfalt außer Acht lasse. Ein solches Verkehrsbewusstsein, wonach das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre, habe es zum Unfallzeitpunkt allerdings noch nicht gegeben, so der BGH. So trugen im Jahre 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

BGH, Urteil vom 17.Juni 2014, VI ZR 281/13


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