BGH kippt Klauseln in Lebensversicherungsverträgen - Versicherte können Geld zurück verlangen

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Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei Kündigungen von Lebensversicherungsverträgen und auch fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen gestärkt. Mit dem Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Verrechnung von Abschlusskosten und dem Stornoabzug weiter entwickelt.

Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, erhielten nur einen geringen oder schlimmstenfalls gar keinen Rückkaufswert, weil die Abschlusskosten auf die ersten Beiträge verrechnet werden (sogenanntes Zillmerverfahren). Es drohten den Versicherungskunden hohe Verluste, wenn sie ihre Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung vorzeitig kündigen. Dieser Praxis hat der BGH nunmehr eine klare Absage erteilt und festgestellt, dass diese Klauseln Kunden unangemessen benachteiligen. Vielen Versicherungsnehmern wird damit die Möglichkeit eröffnet, Ihre gekündigten Verträge überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche geltend zu machen.

Im dem Urteil hat der BGH auch andere Klauseln in den Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt, weil sie gegen das Transparenzverbot verstoßen. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzug differenzieren, sind wegen Intransparenz unwirksam. Ein Stornoabzug, also ein Abzug für den Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Kunden, muss angemessen und auch vertraglich wirksam vereinbart sein. Fehlt eine wirksame Regelung im Vertrag, die einen Stornoabzug vorsieht, so kann der Versicherer auch für die vorzeitige Kündigung keine Kosten verlangen. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegt auch dann vor, wenn die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Regelung enthalten, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,00 € nicht erstattet werden.

Die Versicherungen werden jedoch nicht automatisch an Sie herantreten und freiwillig Geld auszahlen. Da fast alle Versicherungsgesellschaften diese Klauseln benutzt haben, kann der Blick in Ihre Versichrungsunterlagen bares Geld wert sein. Um zu Ihrem Recht zu kommen, müssen zunächst Ihre Versicherungsbedingungen überprüft und im Anschluss ein Anspruchsschreiben an den Versicherer gerichtet werden. Die Kanzlei Alexander führt zur Zeit einen Prozess vor dem Amtsgericht Saarlouis, in dem für einen Mandanten wegen unwirksamer Klauseln Ansprüche wegen fehlerhafter Berechnung des Rückkaufswertes und unwirksamen Stornoabzug eingeklagt werden.

Unbedingt beachten müssen Sie auch die Verjährungsfristen, denn Rückforderungsansprüche können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.


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