BGH klärt auf: Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen grundsätzlich untersagt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass in Einbahnstraßen das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung grundsätzlich untersagt ist. Dies gilt selbst dann, wenn es dazu dient, anderen Fahrzeugen das Ausparken zu ermöglichen. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall eines Auffahrunfalls in einer Einbahnstraße, bei dem zwei Fahrzeuge involviert waren.


Die Regelung lautet: Lediglich unmittelbares Rückwärtseinparken ('Rangieren') ist erlaubt. Dies bedeutet, dass Fahrer nur beim direkten Ein- oder Ausparken rückwärtsfahren dürfen. In anderen Situationen, wie dem Zurücksetzen, um Platz für andere Fahrzeuge zu schaffen, ist das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen nicht gestattet.


Die Entscheidung des BGH hat nicht nur konkrete Auswirkungen auf das Verhalten im Straßenverkehr, sondern wirkt sich auch prozessrechtlich aus. Bei Verkehrsunfällen in Einbahnstraßen, die aufgrund von Rückwärtsmanövern entstehen, ist eine genaue Prüfung der Haftungsfrage erforderlich. Der BGH betonte, dass der Anscheinsbeweis nicht automatisch auf einen schuldhaften Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung schließen lässt. Die Teilnahme am fließenden Verkehr in Einbahnstraßen in falscher Richtung kann dabei eine relevante Rolle spielen.


Autofahrern wird geraten, die Einbahnstraßenregelung genau zu beachten und insbesondere beim Ausparken und Rangieren besondere Vorsicht walten zu lassen. Zudem ist bei Verkehrsunfällen eine sorgfältige Prüfung der Haftungsfrage erforderlich, da nicht automatisch von einem schuldhaften Verhalten ausgegangen werden kann.


Es ist ratsam, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die individuellen Umstände eines Vorfalls zu klären und die richtigen rechtlichen Schritte zu unternehmen.


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